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2022

Rücknahmefiktion des Widerspruchs bei nicht fristgerechter Entrichtung der Widerspruchsgebühr

In § 45 Ärzte-ZV ist geregelt, dass der Widerspruch als zurückgenommen gilt, wenn die Widerspruchsgebühr nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet wird. Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil vom 07.09.2022 nun entschieden, dass diese Regelung rechtswidrig sei. Die Ärzte-ZV stehe im Rang einer Rechtsverordnung. Daher bedürfe es einer den Anforderungen des Art. 80 GG entsprechenden hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage. Hieran fehle es für die Rücknahmefiktion in § 45 Ärzte-ZV, da der gesetzliche Rahmen der allein als relevant in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlage des § 98 Abs. 2 Nr. 3 SGB V durch diese Regelung überschritten werde. Danach müssen die Zulassungsverordnungen Vorschriften über das Verfahren der Ausschüsse entsprechend den Grundsätzen des Vorverfahrens in der Sozialgerichtsbarkeit enthalten. Die Rechtsfolge der fingierten Widerspruchsrücknahme entspreche diesen Grundsätzen jedoch gerade nicht. Vielmehr berechtige die Vorschrift des § 45 Abs. 1 Ärzte-ZV den Berufungsausschuss über die im Sozialgerichtsgesetz geregelten Vorgaben für das Widerspruchsverfahren hinaus, bei nicht fristgerechter Einzahlung der Widerspruchsgebühr den Widerspruch als zurückgenommen zu behandeln, selbst wenn es um grundrechtsrelevante Entscheidungen in Zulassungssachen geht. Regelungen, die den effektiven Rechtsschutz derart gravierend beschränken, bedürfen einer klaren und bestimmten gesetzlichen Grundlage, an der es nach derzeitiger Rechtslage fehle. Die im Sozialgerichtsgesetz geregelte fiktive Klage- bzw. Berufungsrücknahme, die für den Fall eingreift, dass der Kläger das Verfahren trotz gerichtlicher Aufforderung länger als drei Monate nicht betreibt, könne nicht auf das Widerspruchsverfahren übertragen werden, da es sich bei diesen Rücknahmefiktionen um eng begrenzte, gesetzlich geregelte Ausnahmefälle handelt. Etwas Anderes folge auch nicht aus den Besonderheiten des Verfahrens vor dem Berufungsausschuss. Auch wenn das Vorverfahren in Angelegenheiten des Vertragsrechts ein besonderes Verwaltungsverfahren ist und nach § 97 Abs. 3 SGB V gegenüber dem Vorverfahren des Sozialgerichtsgesetzes Besonderheiten aufweist, schafft § 98 Abs. 2 Nr. 3 SGB V keine umfassende Kompetenz zur Regelung von vom sozialgerichtlichen Vorverfahren abweichenden Vorschriften und erlaubt insbesondere keine Regelung, durch die die Gewährleistung umfassenden Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG erheblich eingeschränkt wird.

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