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2022

Ausgliederung von Krankenhausleistungen

In einem Urteil vom 26.04.2022 hat das Bundessozialgericht über die Frage entschieden, ob ein im Krankenhausplan mit einer Fachabteilung für Strahlentherapie ausgewiesenes Krankenhaus die strahlentherapeutischen Leistungen aufgrund eines Kooperationsvertrags mit niedergelassenen Strahlentherapeuten in der Praxis des Kooperationspartners erbringen und trotzdem als eigene Krankenhausleistungen (allgemeine Krankenhausleistungen) abrechnen durfte. Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg hatten diese Frage bejaht, das Bundessozialgericht verneint sie nun. Da die Leistungen nicht räumlich im Krankenhaus, sondern in der ambulanten Praxis erbracht wurden, handelte es sich nicht um Krankenhausleistungen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG. Eine räumlich nicht im Krankenhaus erbrachte ärztliche Leistung, für die auch keine Einrichtungen, Mittel und Dienste des Krankenhauses eingesetzt werden, sei keine Krankenhausleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG. Es handele sich auch nicht um eine gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG vom Krankenhaus zulässigerweise veranlasste Leistung eines Dritten. Die Abrechnung von allgemeinen Krankenhausleistungen gemäß § 2 Abs. 2 KHEntgG setze die Leistungsfähigkeit des Krankenhauses voraus. Das Krankenhaus müsse im Rahmen seines Versorgungsauftrags (hier: Strahlentherapie) aus sich selbst heraus leistungsfähig sein. Eine die eigene Leistungsfähigkeit des Krankenhauses ersetzende, regelmäßige und planvolle Einbeziehung Dritter in die Erbringung wesentlicher allgemeiner Krankenhausleistungen sei von § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG nicht gedeckt. Das Krankenhaus müsse daher im Rahmen seines Versorgungsauftrags sowohl über die notwendigen diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten als auch über jederzeit verfügbares ärztliches, pflege-, funktions- und medizinisch-technisches Personal verfügen. Für die im Versorgungsauftrag ausgewiesenen Bereiche müsse also die Erbringung wesentlicher Leistungen mit eigenen Mitteln gesichert sein. Wesentlich sind alle Leistungen, die in der ausgewiesenen Fachabteilung regelmäßig notwendig sind, mit Ausnahme unterstützender und ergänzender Leistungen, wie etwa Laboruntersuchungen oder radiologische Untersuchungen.

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