2026
Wer ein Geschäft finanziert, Mietverträge unterschreibt oder Betriebsmittel stellt, ist noch lange nicht Inhaber des Firmennamens: Das Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 2 U 32/25) hat in einem Grundsatzbeschluss bekräftigt, dass das Recht am Unternehmenskennzeichen originär allein in der Person entsteht, die im Außenverhältnis – etwa im Impressum und auf Werbematerialien – als Betreiber auftritt.
2026
Darf der Name einer weltberühmten Persönlichkeit als Marke monopolisiert werden? Die Große Beschwerdekammer des Amts der EU für Geistiges Eigentum (EUIPO) hat in einer Grundsatzentscheidung zur Marke „GEORGE ORWELL“ (Az. R 2248/2019-G) eine Unterscheidung getroffen, die auch für andere Marken wichtig sein kann: Maßgeblich für die Beantwortung der Frage ist, ob die beanspruchte Ware überhaupt einen geistigen Inhalt haben kann. Während Medien, Bücher und Bildungsangebote am Schutzhindernis des beschreibenden Inhalts scheitern, bleibt der Weg für klassische Konsumgüter grundsätzlich offen.
2026
Der Europäische Gerichtshof (EuGH; Az. C-657/24 – Kyberg Pharma) hat zur Lebensmittel- und Nahrungsergänzungsmittel-Werbung klargestellt: Wer mit gesundheitsbezogenen Angaben (Health Claims) wirbt, muss die gesetzlichen Pflichtinformationen nach Art. 10 Abs. 2 der Health-Claims-Verordnung nicht zwingend in jeder schriftlichen Werbeanzeige wiederholen – vorausgesetzt, die Produktverpackung selbst ist ordnungsgemäß gekennzeichnet.
2026
Ein Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherer muss dem Geschädigten auch solche Kosten ersetzen, die dadurch entstehen, dass eine Fachwerkstatt das Fahrzeug unsachgemäß, zu umfangreich oder zu teuer repariert. Insoweit trägt der Schädiger das sogenannte Werkstattrisiko. Der Geschädigte muss allerdings im Gegenzug etwaige Ansprüche gegen die Werkstatt an den Versicherer abtreten.
2026
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 14.10.2026 klargestellt, dass nach wirksamer Zuschlagserteilung grundsätzlich kein vergaberechtlicher Primärrechtsschutz mehr zur Verfügung steht. Im entschiedenen Fall hatte ein öffentlicher Auftraggeber Beförderungsleistungen europaweit ausgeschrieben und vergeben. Im Vertrag hatte er sich eine einseitige Verlängerungsoption um ein Jahr vorbehalten. Obwohl der Auftragnehmer wegen erheblicher Kostensteigerungen eine Verlängerung des Vertrags über die ursprünglich vereinbarte Laufzeit hinaus kurz vor deren Ablauf ablehnte, übte der Auftraggeber die Option aus.

