Wissen

Veröffentlichungen

VERÖFFENTLICHUNG

2023

Datenübermittlung in die USA wieder einfacher zulässig

Seit 10.07.2023 können personenbezogene Daten wieder auf Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses gemäß Art. 45 DSGVO an zertifizierte Unternehmen in den USA übermittelt werden. Nachdem die Vorgängerbeschlüsse "Safe Harbour" und "EU-US-Privacy-Shield" vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Oktober 2015 bzw. Juli 2020 für unwirksam erklärt worden waren, gibt es nun das "EU-US Data Privacy Framework".

Dr. Thomas Weimann,

Lukas Bachert

VERÖFFENTLICHUNG

2023

Leistungen sind in Losen zu vergeben!

Sowohl bei der Auftragsvergabe im Oberschwellenbereich (§ 94 Abs. 4 GWB) als auch im Unterschwellenbereich (§ 22 Abs. 1 UVgO; § 5 Abs. 2 VOB/B) ist die Aufteilung von Leistungen in Teil- und Fachlose vorzusehen, um den Mittelstand zu fördern. Hieran hat die Vergabekammer Nordbayern einen öffentlichen Arbeitgeber mit Beschluss vom 23.03.2023 erinnert und ihn verpflichtet, sein Vergabeverfahren zur Beschaffung eines Patientenportals für ein digitales Aufnahme- und Behandlungsmanagement sowie ein Entlassungsmanagement zu wiederholen.

Dr. Lars Knickenberg

VERÖFFENTLICHUNG

2023

Drittstaatensubventionsverordnung: Weiterer Stolperstein für Transaktionen

Am 12. Juli 2023 tritt die sogenannte EU-Drittstaatensubventionsverordnung in Kraft. Sie soll wettbewerbsverzerrende Subventionen von Staaten verhindern, die nicht Mitglied der EU sind. Damit wird eine bisher bestehende Gesetzeslücke geschlossen: Während wettbewerbsverzerrende Subventionen von Mitgliedstaaten den Schranken des EU-Beihilferechts unterfallen, konnten Drittstaaten bisher unbegrenzt finanzielle Zuwendungen an Unternehmen gewähren, auch wenn diese den Wettbewerb innerhalb des EU-Binnenmarkts verzerrten.

Dr. Martin Beutelmann, LL.M.,

Stefan Bausch

VERÖFFENTLICHUNG

2023

Bezugsrecht bei Lebens- und Rentenversicherungen

Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.3.2022 gibt erneut Veranlassung, auf die Bedeutung des Bezugsrechts bei Lebens- und Rentenversicherungsverträgen hinzuweisen. Die Versicherungsnehmerin einer Rentenversicherung hatte als Bezugsberechtigten im Todesfall ihren Lebensgefährten bestimmt. Einige Zeit später kündigte sie ihren Vertrag zum Monatsende und bat den Versicherer, ihr den Rückkaufswert zu überweisen. Noch vor der Beendigung des Versicherungsvertrags am Monatsende verstarb die Versicherungsnehmerin.

Dr. Volker Nill

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