
Mit der Entscheidung G 1/24 hat die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts (EPA) eine zentrale Frage in der Praxis beantwortet: Ist der Inhalt eines Patentanspruchs im Erteilungs- und Widerrufsverfahren auszulegen, und wenn ja wie?
Die Antwort ist eindeutig – und grundlegend:
Patentansprüche sind stets im Lichte der Beschreibung und der Zeichnungen auszulegen, selbst wenn der Anspruchswortlaut für sich genommen verständlich erscheint.
Abkehr von der bisherigen gängigen EPA-Praxis
Diese Aussage markiert eine klare Abkehr von der bislang teils praktizierten Linie bei Verfahren vor dem EPA. Bisher wurde bei der Beurteilung von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit oft ausschließlich auf den Wortlaut des Anspruchs abgestellt – und auf die Beschreibung sowie die Figuren nur dann zurückgegriffen, wenn der Anspruch als unklar oder mehrdeutig galt.
Mit G 1/24 betont die große Beschwerdekammer nun, dass ein rein wortlautbezogenes Verständnis dem Gesamtzusammenhang des Patents nicht gerecht wird. Maßgeblich sei die Gesamtoffenbarung – und damit eine Auslegung, die den Anspruch in den technischen Kontext der Anmeldung einordnet. Dabei geht die große Beschwerdekammer auch auf Artikel 69 EPÜ und Artikel 84 EPÜ ein, welche die Frage einer möglichen Auslegung von Patentansprüchen von unterschiedlichen Beschwerdekammern verschieden interpretiert und angewendet wurden.
Auswirkungen auf Prüfungs- und Einspruchspraxis
Diese Entscheidung betrifft nicht nur künftige Patentanmeldungen, sondern auch laufende Prüfungs-, Einspruchs- und Widerrufsverfahren. Die einheitliche Auslegungsmethodik kann in vielen Fällen zur Beschleunigung führen, da Interpretationsspielräume reduziert werden. Gleichzeitig birgt die Neuausrichtung das Potenzial für vertiefte Diskussionen über den Schutzumfang – insbesondere dort, wo die Beschreibung vom Anspruch abweichende oder ergänzende Definitionen enthält.
Für Anmelder, Patentanwälte und IP-Verantwortliche stellt sich damit eine zentrale Aufgabe:
Bereits bei der Erstellung einer Patentanmeldung sollte sichergestellt sein, dass die Beschreibung die beanspruchte Erfindung nicht nur stützt, sondern auch präzise ergänzt – ohne dem Anspruchsverständnis zu widersprechen. Gleiches gilt für Zeichnungen und Ausführungsbeispiele, die in Zukunft noch stärker in die Anspruchsauslegung einfließen dürften. Zudem ist darauf zu achten, dass die Beschreibung und die Ansprüche nicht zu einer unbeabsichtigten Einschränkung des Schutzumfangs führen.
Praktische Empfehlungen
Die Entscheidung G 1/24 unterstreicht die Bedeutung einer konsistenten, durchdachten Patentanmeldung – von der von der Anspruchsformulierung bis zur Beschreibung und den Figuren:
• Beschreibung und Anspruch müssen inhaltlich aufeinander abgestimmt sein
• Unklare oder mehrdeutige Begriffe sollten in der Beschreibung präzisiert werden
• Technische Zusammenhänge, die für das Verständnis des Anspruchs wesentlich sind, sollten explizit dargestellt sein.
Auch bereits anhängige europäische Patentanmeldungen oder erteilte europäische Patente können vor dem Hintergrund von G 1/24 nochmals auf Auslegungsklarheit und Schutzumfang überprüft werden – insbesondere auch in Hinblick auf mögliche Einspruchs- oder Nichtigkeitsrisiken.
Unsere Unterstützung
Wir begleiten Unternehmen bei der strategischen Ausarbeitung von Anmeldungen ebenso wie bei der Bewertung bestehender Schutzrechte im Hinblick auf die neue EPA-Rechtsprechung.
Gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung – ob zur ersten Einschätzung oder zur konkreten Umsetzung.
2025
Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen für Unternehmensleiter und leitende Angestellte (D&O-Versicherungen) schließen üblicherweise Schäden, die aufgrund wissentlicher Pflichtverletzung entstanden sind, vom Versicherungsschutz aus. Dazu hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19.11.2025 entschieden, dass der Ausschluss nur bei wissentlicher Nichtbeachtung genau der Pflicht eingreift, auf deren Verletzung der Geschädigte seinen Schadenersatzanspruch stützt. Im konkreten Fall hatte der Bundesgerichtshof eine Verletzung der Insolvenzantragspflicht nicht für eine wissentliche Verletzung der Pflicht ausreichen lassen, nach Insolvenzreife keine Zahlungen mehr aus dem Vermögen der Gesellschaft zu leisten.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zeigt einmal mehr, dass eingehend geprüft werden sollte, wie man Schadenersatzansprüche gegen Unternehmensleiter am besten begründet, um den Versicherungsschutz aus einer D&O-Versicherung nicht zu gefährden.
2025
In Reaktion auf die Corona-Pandemie schließen viele Reiseversicherer inzwischen Pandemie-Risiken vom Versicherungsschutz aus oder bieten deren Einschluss nur gegen eine entsprechend höhere Prämie an. Gegen einen solchen Risikoausschluss hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen Unterlassungsklage erhoben. Der Ausschluss sei intransparent und benachteilige die Versicherungsnehmer unangemessen.
Die Vergabekammer Baden Württemberg hat mit Beschluss vom 11.11.2025 über einen Nachprüfungsantrag in einem Vergabeverfahren zur Tragwerksplanung entschieden. Der öffentliche Auftraggeber hatte neben Preisangaben die Präsentation eines Umsetzungskonzepts gefordert, das qualitativ bewertet werden sollte. Hierzu legte er eine Bewertungsmatrix mit Punktespannen vor, ohne zusätzliche Unterkriterien zu definieren. So waren 26 bis 30 Punkte für eine überdurchschnittlich gute, 16 bis 25 Punkte für eine durchschnittliche, 6 bis 15 Punkte für eine unterdurchschnittliche und 0 bis 5 Punkte für eine fehlende Erfüllung der Anforderungen vorgegeben. Ein unterlegener Bieter rügte u. a., diese Ausgestaltung sei zu unbestimmt, erfordere zwingend konkrete Punktwerte je Leistungsstufe sowie Unterkriterien. In der durchgeführten Form sei die Wertung intransparent.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in einem Vergabenachprüfungsverfahren mit Beschluss vom 19.11.2025 klargestellt, dass die Vergabestelle von Bietern nur solche Nachweise und Zertifikate verlangen darf, die zuvor ausdrücklich in den Vergabeunterlagen gefordert wurden. Fehlen diese Anforderungen in den Unterlagen, darf die Forderung nicht „nachgeschoben“ werden, und zwar weder im Aufklärungs- oder einem Nachforderungsverfahren noch durch Auslegung unklarer Leistungsbeschreibungen.