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04.12.2023

GmbH-Geschäftsführerhaftung für Zahlungen nach Insolvenzreife

GmbH-Geschäftsführer dürfen nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung der GmbH keine Zahlungen mehr für diese vornehmen, die nicht im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen. Zu Letzteren gehören insbesondere Zahlungen, die der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienen. Werden trotzdem verbotswidrige Zahlungen geleistet, sind GmbH-Geschäftsführer der GmbH gegenüber – im Insolvenzverfahren also gegenüber der Insolvenzmasse – zur Erstattung verpflichtet. Den Zeitpunkt festzustellen, ab dem die Haftung eintritt, macht insbesondere in Fällen der Überschuldung Schwierigkeiten, da der Überschuldungstatbestand von dem stark normativ geprägten Merkmal der Fortbestehensprognose geprägt ist.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Urteil vom 16.08.2023 über einen solchen Haftungsanspruch gegenüber dem Geschäftsführer einer Start-up-GmbH entschieden. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht das Oberlandesgericht davon aus, dass sich bei einem Start-up die Frage der Fortbestehensprognose nicht nach der Ertragsfähigkeit (Selbstfinanzierungskraft) des Unternehmens richten darf, weil bei Start-up-Unternehmen die Anfangsphase meist nicht ertragsfähig ist, jedoch auf Dauer Ertragskraft erlangt werden kann. Die Frage der Überschuldung richtet sich daher nach der Zahlungsfähigkeit im Prognosezeitraum, wobei die für die Zahlungsfähigkeit erforderlichen Mittel der Gesellschaft auch von Dritten kurz-, mittel- oder langfristig zur Verfügung gestellt werden können. Ist auf dieser Basis die Fortführung des Unternehmens zu mehr als 50 % wahrscheinlich, liege keine Überschuldung vor. Diese Prognose müsse aber anhand eines von dem Geschäftsführer nachzuweisenden nachvollziehbaren, realistischen operativen Konzepts mit Finanzplanung getroffen werden, dass die geplante Etablierung einer Geschäftsidee eines Start-up-Unternehmens erfolgversprechend erscheinen lässt. Ohne eine solche konzeptuelle Planung kann daher der Nachweis einer positiven Fortbestehensprognose nicht gelingen. Gelingt der Nachweis einer positiven Fortbestehensprognose nicht, so liegt Überschuldung vor und die von den Geschäftsführern veranlassten, nicht im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgenden Zahlungen sind von den Geschäftsführern persönlich in die Masse zu erstatten.

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