EDITORIAL
Während die Rechtsprechung die Türe für die Vergütung von Bauzeitverlängerungen bei Architekten und Ingenieuren allmählich vorsichtig öffnet, scheint sie sich für die durch die VOB/B bislang privilegierten Unternehmen zunehmend zu schließen: Die restriktive Rechtsprechung des BGH hat unlängst ihren vorläufigen Höhepunkt in der Feststellung gefunden, dass die bloße Übergabe eines neuen Bauzeitenplans in der Folge eines gestörten Bauablaufs (noch) keine Anordnung des Auftraggebers darstellt, die Bauleistung nun auf dessen Grundlage zu erbringen. Ohne eine solche Anordnung fehlt es an einer wesentlichen Voraussetzung für eine gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B angepasste Vergütung. Damit droht ohne Eingreifen des Gesetz- oder Verordnungsgebers gerade bei komplexen Bauabläufen ein nochmals erhöhtes Konfliktpotenzial. Abhilfe schaffen können bis dahin nur die Parteien selbst: durch angemessene einvernehmliche Lösungen, bei und nach Vertragsschluss.
VERTRAGSRECHT
Architektenvertrag über Webcam: Kein Widerrufsrecht!
Schließen Architekten und Ingenieure mit Verbrauchern Verträge, können diese vom Verbraucher unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden. So kann ein Architektenvertrag widerrufsfähig sein, wenn er ausschließlich mittels Fernkommunikationsmitteln geschlossen wird. Ein solches Fernkommunikationsmittel ist das Internet und die dadurch eröffneten Kommunikationskanäle (Webseiten, E-Mail, Videotelefonie).
Vertragsschluss auf Terrasse des Bauherrn: Widerruf erfolgreich!
Eine Entscheidung des OLG Stuttgart (13 U 16/23) zeigt auf, wie schnell ein Unternehmer in die Fänge des Verbraucherschutzrechts geraten kann.
Kündigung wegen fehlender Bauhandwerkersicherheit – und dann?
Der BGH hat mit Urteil vom 16.04.2025 (VII ZR 236/23) wichtige Klarstellungen zur Rechtslage nach einer Kündigung gemäß 648a Abs. 5 BGB a.F. (heute § 650f Abs. 5 BGB) getroffen.
PROZESSRECHT
Streitbeitritt heilt nicht Mängel der Streitverkündung
In Bausachen ist die Streitverkündung probates Mittel, um andere Verantwortliche an das Beweisergebnis eines Prozesses zu binden und etwaige Ansprüche gegen sie im Verjährungslauf zu hemmen.
HONORARRECHT
Keine automatische Honorarminderung bei Teilleistungen des Architekten
Das OLG München (28 U 588/24) hat entschieden, dass die Nichterbringung einzelner Grundleistungen bei einer Vollbeauftragung nicht automatisch zu einer Honorarminderung führt.