Das Oberlandesgericht Brandenburg hat mit Urteil vom 16.10.2025 entschieden, dass Verhandlungen zwischen Besteller und Unternehmer über die Mängelbeseitigung, die während einer laufenden Nacherfüllungsfrist geführt werden, zu einer Verlängerung der zuvor gesetzten Nachbesserungsfrist führen können. Das bedeutet: Wer in der Frist erkennbar im Gespräch bleibt, Termine abstimmt, Lösungen verhandelt und die Mängelbeseitigung koordiniert, verlängert damit faktisch die Zeit, die dem Unternehmer zur Nachbesserung bleibt. Nach Ablauf der gesetzten Frist liegt daher noch nicht unbedingt ein Fristablauf vor, der den Besteller zur Ersatzvornahme, Rückabwicklung, Schadenersatz oder Minderung berechtigt!