Eine Prämienanpassung wird in der privaten Krankenversicherung frühestens zwei Monate nach der Mitteilung der für sie maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer wirksam. Der Bundesgerichtshof hatte schon vor einiger Zeit geurteilt, dass eine ordnungsgemäße Begründung der Prämienerhöhung Voraussetzung dafür ist, dass der Versicherer die erhöhten Prämien verlangen kann.
Nun hat der Bundesgerichtshof mit zwei Urteilen vom 16.12.2020 über die Mindestanforderungen an die Begründung einer Prämienanpassung entschieden. Danach muss der Versicherer die Rechnungsgrundlage angeben, bei der die Veränderung eingetreten ist. Es ist hingegen nicht erforderlich, dass er die genaue Höhe der Veränderung mitteilt. Auch die Veränderung weiterer Faktoren, die die Prämienhöhe beeinflusst haben, z.B. des Rechnungszinses, muss der Versicherer nicht mitteilen.