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2022

Neufassung des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK 2022) in Kraft getreten!

Mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger am 27.06.2022 ist die neue Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex ("DCGK 2022") in Kraft getreten. Die nun veröffentlichte Fassung ersetzt die Fassung vom 16.12.2019 und betont stärker die Bedeutung von Umwelt, Sozialem und Unternehmensführung ("ESG"). Der DCGK 2022 vollzieht auch Anpassungen, die infolge des zweiten Führungspositionen-Gesetzes ("FüPoG II") sowie des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität ("FISG") erforderlich geworden sind. Hierzu zählen insbesondere die neuen Empfehlungen zum internen Kontrollsystem und Risikomanagementsystem sowie zum Prüfungsausschuss und zur Zusammenarbeit mit dem Abschlussprüfer.

Die wesentlichen Neuerungen des DCGK 2022 sind:

Unternehmensleitung und -überwachung

Bereits in der Präambel kommt der Schwerpunkt der Kodexüberarbeitung im Bereich ESG zum Ausdruck. Danach berücksichtigen Vorstand und Aufsichtsrat "Sozial- und Umweltfaktoren" bei der "Führung und Überwachung im Rahmen des Unternehmensinteresses". Nach der neuen Empfehlung A.1 soll der Vorstand die mit den "Sozial- und Umweltfaktoren verbundenen Risiken und Chancen für das Unternehmen sowie die ökologischen Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit identifizieren und bewerten". Weiter sollen sowohl in der Unternehmensstrategie als auch in der Unternehmensplanung ESG-Ziele berücksichtigt werden. Auch die Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats erhält im DCGK 2022 einen Nachhaltigkeitsbezug. Nach dem Grundsatz 6 umfasst die Überwachung und Beratung durch den Aufsichtsrat auch Nachhaltigkeitsfragen, worüber Aufsichtsräte gemäß der Empfehlung C.1 Satz 3 auch Expertise verfügen sollen.

2. Qualifikationsmatrix für den Aufsichtsrat

Nach der Empfehlung C.1 Satz 5 sollen zukünftig in einer Qualifikationsmatrix in der Erklärung zur Unternehmensführung der Stand der Umsetzung der konkreten Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats sowie des Kompetenzprofils offengelegt werden.

3. Internes Kontrollsystem / Risikomanagementsystem / Compliance Management System

Grundsatz 4 wurde dahingehend ergänzt, dass die Angemessenheit und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems und des Risikomanagementsystems deren interne Überwachung voraussetzen, die Aufgabe der internen Revision sein soll.

Die neuen Empfehlungen A.3 und A.5 sehen vor, dass das interne Kontrollsystem und das Risikomanagementsystem zukünftig auch nachhaltigkeitsbezogene Ziele abdecken und die wesentlichen Merkmale beider Systeme im Lagebericht beschrieben werden sollen.

Gemäß der Ergänzung des Grundsatzes 5 umfassen das interne Kontrollsystem und das Risikomanagementsystem auch ein an der Risikolage des Unternehmens ausgerichtetes Compliance Management System. Die bisherige Empfehlung A.2 wurde gestrichen.

4. Mindestbeteiligung der Geschlechter

Infolge des Inkrafttretens des FüPoG II wurde Grundsatz 9 angepasst und sieht nun vor, dass der Aufsichtsrat die gesetzlich geregelte Mindestbeteiligung der Geschlechter gewährleistet oder im Rahmen gesetzlicher Vorgaben Zielgrößen für den Anteil von Frauen im Vorstand festlegt.

5. Prüfungsausschuss / Abschlussprüfer

Nach dem Grundsatz 14 ist ein Prüfungsausschuss einzurichten. Der Grundsatz 14 vollzieht damit eine durch das FISG erfolgte gesetzliche Änderung nach, wonach der Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft einen Prüfungsausschuss einrichten muss (vgl. § 107 Abs. 4 Satz 1 AktG). Die bisherige Empfehlung D.3 ist entfallen.

Ebenfalls auf das FISG geht der neue Grundsatz 15 zur Qualifikation der Mitglieder des Prüfungsausschusses zurück. Danach muss mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses über Sachverstand auf dem Gebiet Rechnungslegung und mindestens ein weiteres Mitglied über Sachverstand auf dem Gebiet Abschlussprüfung verfügen.

Die neue Empfehlung D.3 sieht in diesem Zusammenhang vor, dass zur Rechnungslegung und Abschlussprüfung auch die Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung gehören. Zudem soll der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zumindest auf einem der vorgenannten Gebiete – Rechnungslegung oder Abschlussprüfung – sachverständig sein. Schließlich soll die Erklärung zur Unternehmensführung die Mitglieder des Prüfungsausschusses nennen und nähere Angaben zu ihrem Sachverstand machen.

6. Bericht über Form der Aufsichtsratssitzungen

Gemäß der neu gefassten Empfehlung D.7 im Bericht des Aufsichtsrats soll zusätzlich angegeben werden, wie viele Sitzungen des Aufsichtsrats und der Ausschüsse in Präsenz oder als Video- oder Telefonkonferenzen durchgeführt wurden.

Handlungsempfehlung:
Erklärungspflichtige Unternehmen sind gut beraten, die Änderungen des DCGK frühzeitig zu prüfen, um für die Abgabe der nächsten Entsprechenserklärung notwendigen internen Anpassungen rechtzeitig vornehmen zu können. Der Vorstand hat dabei insbesondere seine Unternehmensstrategie hinsichtlich der Empfehlung A.1 und sein internes Kontrollsystem sowie das Risikomanagementsystem hinsichtlich der Empfehlung A.3 zu überprüfen. Der Aufsichtsrat sollte vor allem anhand der Empfehlungen C.1 und D.3 die Qualifikationen seiner Mitglieder überprüfen und die Empfehlung D.7 bei seinen Sitzungen berücksichtigen.

Der neue DCGK 2022 macht keine unterjährige Anpassung einer bereits veröffentlichten Entsprechenserklärung erforderlich. Adressaten des DCGK 2022 haben allerdings in ihrer nächsten zu veröffentlichenden Entsprechenserklärung eine zeitliche Differenzierung vorzunehmen. Für den Zeitraum seit der letzten Entsprechenserklärung bis zum Inkrafttreten des DCGK 2022 richtet sich die Entsprechenserklärung nach dem DCGK 2020. Für den Zeitraum nach dem Inkrafttreten des DCGK 2022 bis zur Abgabe der Entsprechenserklärung richtet sich diese nach dem DCGK 2022.

BRP berät Sie aus einer Hand zu allen Fragen rund um den DCGK und unterstützt Sie bei der Umsetzung der Grundsätze und Empfehlungen des DCGK ebenso wie bei der Erstellung und Veröffentlichung einer Entsprechenserklärung.  Für Fragen zu diesem Thema steht Ihnen Dr. Stefan Reuter gerne zur Verfügung.

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