Beabsichtigt der Arbeitgeber nach Maßgabe des § 17 KSchG Massenentlassungen innerhalb von 30 Tagen durchzuführen, bedürfen diese zu ihrer Wirksamkeit – soweit vorhanden – einer vorherigen ordnungsgemäßen Konsultation des Betriebsrats und einer vorherigen ordnungsgemäßen Anzeige an die Agentur für Arbeit.
Im Urteil vom 22.09.2016 hat sich das Bundesarbeitsgericht mit den Vorgaben an das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat beschäftigt. Dabei kam es zu dem Schluss, dass das Konsultationsverfahren als beendet anzusehen ist, wenn der Betriebsrat keine weitere Verhandlungsbereitschaft über Maßnahmen zur Vermeidung oder Einschränkung von Massenentlassungen erkennen lässt. Da ein fehlendes bzw. nicht ordnungsgemäß durchgeführtes Konsultationsverfahren zur Unwirksamkeit der betroffenen Massenentlassungen führt, ist Arbeitgebern zu empfehlen, die fehlende Verhandlungsbereitschaft des Betriebsrats nachweisbar zu dokumentieren bzw. sich dies ausdrücklich bestätigen zu lassen.
Außerdem hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 09.06.2016 entschieden, dass das Konsultationsverfahren und das Anzeigeverfahren für den Fall, dass in einem Betrieb nacheinander mehrere Massenentlassungen im Sinne von § 17 KSchG durchgeführt werden sollen, bezogen auf alle beabsichtigten Kündigungen zusammengefasst werden können. Einer erneuten Anzeige bedarf es nur, wenn die Entlassungen nicht innerhalb von 90 Tagen nach dem Ende der Sperrfrist erklärt werden.