Der BGH hat mit Urteil vom 31.01.2017 (Az. X ZR 93/15) entschieden, dass dem Bieter die Kosten der Beteiligung am Vergabeverfahren bis zu einer Höhe von zwei Drittel der erforderlichen Kosten zu ersetzen sind, wenn die Vergabestelle eine Entschädigungsregelung in die Vergabeunterlagen aufnimmt. Im konkreten Fall hatte sich die Vergabestelle vorbehalten, den Aufwand der Bieter nach Abgabe eines ersten indikativen Angebots mit einem noch festzulegenden Pauschalbetrag abzugelten. Hierbei handelt es sich nach Auffassung des VII. Zivilsenats um ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Vergabestelle, das aber einer Billigkeitskontrolle unterliegt. Der von der Vergabestelle festgesetzte Entschädigungswert in Höhe von 7 % der fiktiven Durchschnittskosten war nach Ansicht des BGH zu niedrig angesetzt und damit unbillig. Der BGH stellte klar, dass sich der festzusetzende Betrag regelmäßig zwischen dem unteren Wert von einem Drittel und dem oberen Wert von zwei Drittel der durchschnittlichen Angebotserstellungskosten bewegen muss. Unterschreitet die Vergabestelle diese Untergrenze, hat der Bieter Anspruch auf Anpassung der Entschädigung.