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2017

Einsatz von BIM hat keinen Einfluss auf den Auftragsumfang

Der Einsatz von BIM (Building Information Modeling) als Planungsmethode ist gegenwärtig einer der wichtigsten Trends in der Baubranche. Die damit einhergehenden Änderungen in der Zusammenarbeit der am Bau Beteiligten sind in ihren rechtlichen Auswirkungen noch im Fluss. Das gilt auch für die Honorierung von unter Verwendung von BIM erbrachten Planungsleistungen. Relative Einigkeit besteht darin, dass das Planen mit BIM grundsätzlich vom Anwendungsbereich der HOAI umfasst ist. Soweit Grundleistungen nach den Leistungsbildern der HOAI mit BIM bearbeitet werden, sind die Mindest- und Höchstsätze maßgeblich. Problematisch ist aber, dass eine Planung mit BIM dem in den HOAI-Leistungsbildern verankerten linearen Planungsablauf noch weit weniger folgt als herkömmliche Planungsmethoden: Eine Planung mit BIM weist bereits in einem sehr früheren Stadium eine weitaus größere Detailtiefe aus als sie zu diesem Zeitpunkt bei Vereinbarung des jeweiligen HOAI-Leistungsbildes geschuldet ist. Ist der Auftrag des Architekten oder Ingenieurs aber (noch) auf die frühen Leistungsphasen begrenzt, etwa im Rahmen eines Stufenvertrages, ist der Auftragnehmer daran gehindert, die de facto vorgezogenen Leistungen aus den späteren Leistungsphasen abzurechnen, auch wenn diese aufgrund des BIM-immanenten Planungsablaufes erbracht wurden. Für eine Vergütungspflicht fehlt es an einer Beauftragung. Entsprechendes hat nun – soweit ersichtlich – erstmals das Landgericht Paderborn entschieden (Az. 3 O 418/16). Werden Leistungen "programmbedingt" vorgezogen bzw. miterledigt, sind sie ohne entsprechenden Auftrag nicht zu vergüten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und für andere Landgerichte auch nicht bindend. Es spricht aber viel dafür, dass andere Gerichte bei vergleichbarem Sachverhalt gleichermaßen entscheiden werden. 

Die weitere Abkehr von einem Planungsablauf entsprechend den HOAI-Leistungsbildern werden die Vertragsparteien zum Anlass nehmen müssen, die zu erbringenden Grundleistungen BIM-tauglich neu zusammenzustellen anstatt wie bislang regelmäßig für die Definition des geschuldeten Leistungsumfangs nur auf das in der HOAI verankerte Leistungsbild zu verweisen.

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