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2023

EuGH: Mindestsatz bei „Altfällen‟ weiterhin gültig!

Seit der nunmehr ersten Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2019 wurde heftig darüber gestritten, ob damit das in der HOAI bis zum Jahresende 2020 enthaltene Verbot, die Mindestsätze zu unterschreiten bzw. die Höchstsätze zu überschreiten, unmittelbar nicht mehr galt oder ob es hierzu erst eine Änderung der entsprechenden Vorschriften in der HOAI bedurfte. Letzteres ist bekanntlich mit Wirkung zum 01.01.2021 erfolgt. Umstritten war daher, ob die bis zu diesem Zeitpunkt geschlossenen "Altverträge" noch den Honorarrahmen aus Mindest- und Höchstsatz einhalten müssen. Hierzu ergingen widersprüchliche obergerichtliche Entscheidungen. Der BGH legte die Frage dem EuGH zur Klärung vor, dieser entschied nun (Rs. C-261/20), dass jedenfalls das Europarecht die verbindliche Vorgabe des Honorarrahmens aus Mindest- und Höchstsatz bis zur Änderung der beanstandeten Vorschrift nicht entgegensteht. Daraus folgt, dass bei vor 01.01.2021 geschlossenen Verträgen insbesondere das Mindestsatzgebot gilt und Honorare, die den Mindestsatz unterschreiten, wie in der Vergangenheit aufgestockt werden können. Das letzte Wort in dieser Sache wird allerdings der BGH sprechen. Nicht auszuschließen ist, dass der BGH die bislang recht eng gefassten Ausnahmen, wann der Mindestsatz ausnahmsweise unterschritten werden darf, jedenfalls für solche Fälle ausweitet, in denen die Parteien ein den Mindestsatz unterschreitendes Honorar bewusst vereinbart haben, in der durch die EuGH-Entscheidung aus 2019 gestützten Annahme, dies sei nun zulässig. Das Thema dürfte daher die Gerichte weiterhin beschäftigen. Dennoch sollten spätestens jetzt Schlussrechnungen aus "Altverträgen" geprüft werden, ob Verjährung von etwaigen Honoraransprüchen in Höhe des Mindestsatzes droht. Regelmäßig verjähren zum Ende dieses Jahres, Schlussrechnungen aus dem Jahr 2019.

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