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2023

Rügeobliegenheit im Unterschwellenbereich

Im Gegensatz zum Oberschwellenbereich gilt im Unterschwellenbereich nicht der ausformulierte Primärrechtsschutz der §§ 94 ff. GWB. Mangels gesetzlicher Regelungen ist der Rechtsschutz im Unterschwellenbereich deshalb stark von der Rechtsprechung geprägt. Das OLG Zweibrücken (1 U 93/20) stellte dazu klar, dass auch unterhalb der EU-Schwellenwerte dem Bieter die Obliegenheit trifft, erkannte oder erkennbare Vergaberechtsverstöße umgehend zu rügen. Anderenfalls ist sein auf Primärrechtsschutz gerichteter Antrag unzulässig. Im Gegensatz zum Oberschwellenbereich folge die Rügeobliegenheit zwar nicht aus dem GWB, allerdings aus dem vorvertraglichen Vertrauensverhältnis, das bei Teilnahme an der Ausschreibung eines öffentlichen Auftrags entstehe. Hieraus entstünden Sorgfalts- und Schutzpflichten, die Bieter während des Vergabeverfahrens zur besonderen Rücksichtnahme und Loyalität gegenüber dem Auftraggeber verpflichten. Generell gelten deshalb – so das OLG Zweibrücken – auch bei der Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte, die maßgeblichen Erwägungen, die die Rügeobliegenheit nach § 160 Abs. 3 GWB rechtfertigen. Im zu entscheidenden Fall hatte der Kläger den Vergaberechtsverstoß erst neun Tage nach Kenntnis gerügt, was nach Auffassung des OLG bereits nicht mehr rechtzeitig war. Der auf primären Rechtsschutz gerichtete Antrag der Klägerin war damit unzulässig.

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