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2023

Besser kein Verzicht auf Leistungsphase 1

Nicht zuletzt in Verträgen der öffentlichen Hand wird häufig darauf verzichtet, dem Planer die Grundlagenermittlung entsprechend HOAI-Leistungsphase 1 zu übertragen. Vermeintlich begründet wird dies durch zur Verfügung gestellte Informationen oder Unterlagen. Häufig ist Motivation aber der Wunsch, Planungshonorar einzusparen. Dass damit an der falschen Stelle gespart wird, zeigt eine aktuelle Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. (29 U 234/19): Ein nicht mit Leistungsphase 1 beauftragter Planer für Technische Ausrüstung haftete der ihn beauftragenden Gemeinde nicht für ein Außerachtlassen von Schallschutzanforderungen aus der umgebenden Bebauung. Der entscheidende Senat begründete dies u. a. mit dem Umstand, dass dem Planer die Ermittlung der Planungsrandbedingungen und die Beratung zum gesamten Leistungsbedarf als Grundleistungen der Leistungsphase 1 nicht beauftragt waren. Die Entscheidung zeigt, dass die vergleichsweise geringe Investition in das Planungshonorar für die Grundlagenermittlung gut investiert ist. Planern ist anzuraten, eine den Erfordernissen von Leistungsphase 1 entsprechende Grundlagenermittlung aktiv vom Auftraggeber einzufordern, wenn sie damit nicht selbst beauftragt sind. Erfolgt keine Übergabe, empfiehlt es sich, den Auftraggeber auf sich daraus ergebende Risiken hinzuweisen.

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