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2023

Keine Vertragsstrafe bei geänderter Fertigstellungsfrist auf unbestimmte Zeit

In einer aktuellen Entscheidung des OLG Naumburg (2 U 41/19) befasst sich das Gericht mit den Auswirkungen einer einvernehmlichen Änderung des Bauzeitenplans auf eine Vertragsstrafe für die Überschreitung der Fertigstellungsfrist. Im konkreten Fall beauftragte die Auftraggeberin eine Generalunternehmerin mit der schlüsselfertigen Errichtung eines Parkhauses. Der Generalunternehmervertrag enthielt eine nach dem Kalender bestimmte Fertigstellungsfrist, für deren Überschreitung eine Vertragsstrafe vorgesehen war. Während der Bauausführung ordnete die Auftraggeberin einen vorübergehenden Baustopp an und vereinbarte mit der Generalunternehmerin, dass der Bauzeitenplan nicht mehr verbindlich sei und sich die Fertigstellungsfrist auf unbestimmte Zeit verschiebe. Nachdem das Bauvorhaben erst weit nach der ursprünglich vereinbarten Fertigstellungsfrist errichtet war, verlangte die Auftraggeberin die vereinbarte Vertragsstrafenzahlung von der Generalunternehmerin. Das OLG lehnte die Forderung ab. Mit der Anordnung des Baustopps auf unbestimmte Zeit sei die vereinbarte Fertigstellungsfrist obsolet geworden. Die Generalunternehmerin habe die ursprünglich vereinbarte Vertragsstrafe allein deshalb nicht mehr verwirken können.

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