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2023

Kündigung bei Versäumnis von Zwischenterminen

Die Termintreue ist für das Gelingen von Bauvorhaben von zentraler Bedeutung. Dies gilt auch bei Architekten- und Ingenieurleistungen, denn diese sind regelmäßig Voraussetzung, dass der Bau überhaupt voranschreiten kann. Verzugsschreiben und das Androhen der Vertragskündigung sind daher bei Verzögerungen keine Seltenheit. Ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund steht dem Auftraggeber allerdings nur dann zu, wenn der Auftragnehmer mit der Gesamtleistung in Verzug gerät. Etwas anderes gilt, wenn für einzelne Teilleistungen Zwischenfristen vereinbart wurden.

Hieran fehlt es häufig, insbesondere dann, wenn der den vertraglichen Vereinbarungen zugrundeliegende Terminplan einmal verlassen wurde. Zu beachten ist allerdings, dass Zwischenfristen als Grundlage für einen Verzug des Auftragnehmers auch konkludent, d. h. durch schlüssiges Verhalten, vereinbart werden können, etwa wenn der Auftragnehmer zusagt, eine bestimmte Leistung spätestens bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vorzulegen. Darauf weist in einer aktuellen Entscheidung das Kammergericht Berlin hin (21 U 1030/20). Die Auslegung von Terminzusagen im laufenden Baubetrieb ist allerdings mit Unsicherheiten behaftet, sodass im Interesse der Rechtssicherheit beiden Seiten anzuraten ist, Gewissheit über die Verbindlichkeit von Terminen durch klare Vereinbarungen herzustellen.

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