Steuerpflichtige erhalten für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Handwerkerleistungen eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Arbeitskosten, höchstens jedoch 1.200,00 € im Jahr. Der Bundesfinanzhof (VI R 29/19) entschied, dass die Berechnungen eines Statikers dieser Steuerermäßigung nicht unterliegen, da ein Statiker grundsätzlich nicht handwerklich tätig sei.
Er erbringe ausschließlich Leistungen im Bereich der Planung und rechnerische Überprüfungen. Das gelte auch dann, wenn die statischen Berechnungen für die Durchführung von Handwerksleistungen erforderlich sind, sprich eine sachliche Verzahnung bestehe. Für die Frage der Steuerermäßigung seien die Leistungen des Handwerkers und diejenigen des Statikers getrennt zu behandeln.