Der BGH hat am 02.06.2022 entschieden, dass wirksame Honorarvereinbarungen bei Altverträgen, also Verträgen, die vor Inkrafttreten der HOAI 2021 geschlossen wurden, weiterhin der Schriftform bedürfen (VII ZR 12/21).
Die Vorschrift des § 7 Abs. 5 HOAI 2013 wonach bei einer fehlenden schriftlichen Honorarvereinbarung unwiderleglich vermutet, dass die jeweiligen Mindestsätze nach der HOAI 2013 vereinbart sind, gilt bei Altverträgen demnach weiterhin. Aufgrund des Urteils des EuGH vom 04.07.2019 (C-377/17), durch das festgestellt worden ist, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen die Dienstleistungsrichtlinie der Europäischen Union verstoßen hat, indem sie verbindliche Honorare für Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren beibehielt, hat die obergerichtliche Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten, dass die Schriftformvorschrift des § 7 Abs. 5 Abs. 5 HOAI 2013 nicht mehr anwendbar ist. Dieser Auffassung hat der BGH nunmehr eine Absage erteilt und die entsprechende Entscheidung des Berufungsgerichts (OLG Celle) aufgehoben. Zur Begründung führte der BGH an, dass die Entscheidung des EuGH das verbindliche Preisrecht der HOAI betreffe, die Formvorschrift des § 7 Abs. 5 HOAI allerdings nicht Teil hiervon sei. Im Übrigen stehe nach dem Urteil des EuGH vom 18.01.2022 (C-216/20) fest, dass in Fällen, in denen sich ausschließlich Privatpersonen gegenüberstehen, ein nationales Gericht aufgrund Unionsrecht nicht verpflichtet ist, das verbindliche Mindestsatzrecht der HOAI unangewendet zu lassen.
Nachdem der BGH (VII ZR 174/19) ebenfalls am 02.06.2022 (VII ZR 174/19) bereits entschieden hat, dass die HOAI-Mindestsätze für Altverträge weiterhin gelten, steht nunmehr auch fest, dass eine von den Mindestsätzen abweichende Honorarvereinbarung für Verträge, die vor dem 01.01.2021 geschlossen wurden, nur wirksam ist, wenn die Vereinbarung schriftlich und zum Zeitpunkt der Auftragserteilung geschlossen wurde. Anderenfalls gelten die Mindestsätze der HOAI 2013.