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2023

Angemessene Vergütung bestimmt sich nicht nach der HOAI

Grundsätzlich werden den Unternehmen etwaige Kosten für die Erstellung und Ausarbeitung von Bewerbungs- und Angebotsunterlagen nicht erstattet. Eine Ausnahme gilt, wenn der Auftraggeber außerhalb von Planungswettbewerben eine Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen für die gestellte Planungsaufgabe in Form von Entwürfen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen oder anderen Unterlagen verlangt. Insoweit muss der Auftraggeber für alle Bewerber einheitlich eine angemessene Vergütung festsetzen. Fehlt die obligatorische Vergütungsfestsetzung oder ist die Höhe der Vergütung zu gering, liegt ein Vergaberechtsverstoß vor, den betroffene Bewerber zum Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens machen können. Vor der Vergabekammer Südbayern machte ein Bieter geltend, die von der Vergabestelle festgesetzte Entschädigung sei wegen einer drastischen Unterschreitung der Basissätze der HOAI 2021 unangemessen. Die Vergabekammer Südbayern (3194.Z3-3_01-21-51) folgte dieser Argumentation nicht und stellte fest, dass spätestens nach dem Wegfall der verbindlichen Mindestsätze der HOAI die Angemessenheit einer Vergütung nicht mehr zwingend auf Basis der HOAI ermittelt werden kann. Im konkreten Fall kam die Vergabekammer schlussendlich aber trotzdem zum Ergebnis, dass die festgesetzte Vergütung nicht angemessen ist, weil sie selbst nach Annahme der Vergabestelle nur etwa mehr als die Hälfte der vertretbaren Angebotserstellungskosten abdeckte.

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