Ersatzansprüche des Bauherrn wegen eines infolge Verzugs eingetretenen Schadens unterliegen der regelmäßigen Verjährung. Diese beträgt drei Jahre und beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Von dieser Verjährung sind nach einem aktuellen Urteil des BGH (VII ZR 149/21) auch nachträglich eintretende Schadensfolgen erfasst, die im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs als möglich voraussehbar waren. Im konkreten Fall verpflichtete sich ein Bauunternehmer zur schlüsselfertigen Errichtung eines Einfamilienhauses und vereinbarte mit dem Bauherrn eine Bauzeit von drei Monaten. Der Bauunternehmer begann die Arbeiten im Juni 2008, stellte sie wegen Streitigkeiten um Mängel vor Fertigstellung aber ein. Nachdem der Auftraggeber 2013 vom Vertrag zurückgetreten war, reichte er 2017 Klage ein und verlangte als Verzugsschaden unter anderem Kosten für die Anmietung einer Ersatzwohnung und die Einlagerung seiner Küche. Der BGH stellte fest, dass ein Verzugsschadenersatzanspruch wegen Überschreitung der vereinbarten Bauzeit zwar bestehe, dieser allerdings verjährt sei. Der Bauunternehmer sei bereits im September 2008 nach Ablauf der vereinbarten Bauzeit in Verzug geraten. Die Verjährung habe danach Ende 2008 zu laufen begonnen und drei Jahre später mit Ablauf des Jahres 2011 geendet. Dies gelte einheitlich für den gesamten Schaden und somit auch für fortlaufende Schadenspositionen, wie die Kosten für die Einlagerung der Küche, die sich jeden Monat erhöhten. Um die Verjährung für erst in der Zukunft entstehende Schäden zu hemmen, hätte der Auftraggeber Feststellungsklage erheben müssen.
Die Entscheidung erging zu einem Bauvertrag, gilt aber für Architektenverträge entsprechend. Soweit in einem Architektenvertrag keine verbindliche Bauzeit vereinbart wurde, gerät der Architekt mit der berechtigten Mahnung des Auftraggebers in Verzug.