HomeWissenNewsletterdetailStreit der BGH-Zivilsenate um "fiktive" Mängelbeseitigungskosten beigelegt
2021

Streit der BGH-Zivilsenate um "fiktive" Mängelbeseitigungskosten beigelegt

Im Kaufrecht bleibt die Schadensberechnung – anders als im Werkvertragsecht – nach den voraussichtlich erforderlichen (fiktiven) Mangelbeseitigungskosten möglich. Dies hat der V. Zivilsenat des BGH (V ZR 33/19) entschieden. Im konkreten Fall machte der Käufer einer Immobilie Schadensersatz in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten wegen einem Feuchtigkeitsschaden geltend.

Die Entscheidung war mit Spannung erwartet worden, da der VII. Zivilsenat (VII ZR 46/17) im Jahr 2018 für Werkverträge die Schadensbemessung nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten abgelehnt und damit seine langjährige Rechtsprechung aufgegeben hatte. Der für das Kaufrecht zuständige V. Senat wollte an seiner bisherigen Rechtsprechung festhalten, sah sich daran aber zunächst wegen der Rechtsprechungsänderung des VII. Zivilsenats gehindert. Er fragte deshalb beim VII. Zivilsenat an, ob dieser an seiner Auffassung festhalte und stellte in Aussicht, die Frage dem Großen Zivilsenat zur Klärung vorzulegen. In seiner Antwort machte der VII. Zivilsenat allerdings deutlich, dass er die Frage für unnötig halte und verwies auf die Besonderheiten des Werkvertragsrechts, wie etwa die, Vorschuss für die Mängelbeseitigung verlangen zu können.

Mit seinem Urteil gibt sich der V. Zivilsenat nun offenbar mit dieser Begründung zufrieden und hält fest, dass sich die geänderte Rechtsprechung des VII. Zivilsenats nicht auf die kaufrechtliche Sachmängelhaftung übertragen lasse. Eine Vorlage der Frage an den Großen Senat sei deshalb auch nicht mehr erforderlich. Der Streit zwischen den beiden Senaten dürfte sich damit erledigt haben. Für Bau-, Architekten- und Ingenieurverträge bedeutet das, dass es grundsätzlich beim Verbot der fiktiven Schadensberechnung bleibt.

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