Die Durchsetzung von Zahlungsansprüchen bei einer vom Architekten oder Ingenieur nicht verursachten Planungs- oder Bauzeitverlängerung stößt regelmäßig auf erhebliche Hindernisse. Ursache ist hierfür nicht zuletzt, dass die HOAI die Honorare nicht zeit- oder aufwands-, sondern leistungsbezogen ermittelt. Voraussetzung für jeden Anspruch des Architekten und Ingenieurs wegen einer Verlängerung der Leistungszeit ist daher, dass eine Leistungszeit vertraglich ausdrücklich vereinbart ist. Die Bezugnahme auf einen Terminplan kann, muss aber nicht in jedem Einzelfall ausreichen.
Zweite Voraussetzung für die effektive Durchsetzung von zusätzlichen Vergütungsansprüchen wegen einer Verlängerung der Leistungszeit ist, dass die Ansprüche nicht auf Grundlage einer Darlegung konkreten Mehraufwandes zu berechnen sind. An die Darlegung konkreter Mehraufwendungen sind strengste Anforderungen zu stellen (so zuletzt OLG Celle, 14 U 39/21). Ein entsprechender Nachweis ist vom Architekten oder Ingenieur regelmäßig nicht in der geforderten Tiefe zu führen. Insbesondere genügen keine pauschalen Abgaben. Daher sollten keine vertraglichen Vereinbarungen geschlossen werden, die eine Vergütung von Leistungszeitverlängerungen an die Darlegung konkreten Mehraufwandes knüpfen. In diesem Fall ist es sogar besser, die Art und Weise der Berechnung der zusätzlichen Vergütung ungeregelt zu lassen. Dann besteht zumindest die Möglichkeit, die finanzielle Kompensation hierfür auch ohne Darlegung konkreter Mehraufwendungen zu begründen.