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2021

Kein haftungsbegründender Planungsfehler beim Schallschutz ohne Auftrag zur Grundlagenermittlung

Gerade bei öffentlichen Auftraggebern kommt es vor, dass sie Planungsaufträge erst ab der Leistungsphase 2 oder 3 vergeben. Wie der verminderte Auftragsumfang den vertraglich geschuldeten Erfolg und damit die Haftung beeinflusst, zeigt eine Entscheidung des OLG Frankfurt (29 U 234/19). Die klagende Stadt hatte die Beklagte im Rahmen der Sanierung ihres Freibads mit der Fachplanung für die Schwimmbadheizung beauftragt. Die Grundlagenermittlung der Leistungsphase 1 war ausdrücklich nicht vom Leistungsumfang umfasst. Stattdessen stellte die Stadt der Beklagten im Rahmen einer Aufgabenbeschreibung verschiedene Unterlagen zur Verfügung, auf Grundlage derer die Planung erfolgen sollte. Dass das Freibad an ein reines Wohngebiet grenzt, war weder aus den Unterlagen ersichtlich, noch hatte die Stadt darauf hingewiesen. Gleichwohl forderte die Stadt von der Beklagten später Schadenersatz, weil die geplante Heizungsanlage angeblich zu laut sei. Sie überschreite die für das angrenzende reine Wohngebiet zulässigen Emissionsschutzwerte. Das OLG wies die Klage ab und verneinte einen haftungsbegründenden Planungsfehler, weil die Beklagte hinsichtlich des Schallschutzes keinen Planungsauftrag hatte. Ein Fachplaner der technischen Gebäudeausrüstung, der ausdrücklich nicht mit der Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1) beauftragt ist, sei nicht zur emissionsschutzrechtlichen Planung unter Berücksichtigung der umgebenden Bebauung verpflichtet. Auch aus der im Vertrag enthaltenen Generalklausel, wonach die öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten sind, ergebe sich keine Pflicht, für die Einhaltung von Lärmschutzvorschriften in einem benachbarten Wohngebiet zu sorgen. Die Planungsverantwortung der Beklagten beziehe sich auf die Technische Ausrüstung des Gebäudes, die mangelfrei sei. Die Entscheidung zeigt, welche Auswirkungen das Weglassen der Leistungsphase 1 auf den werkvertraglich geschuldeten Erfolg haben kann.

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