Eine Besonderheit der Berufsunfähigkeitsversicherung besteht darin, dass der Versicherer verpflichtet ist, ein Anerkenntnis über seine Leistungspflicht abzugeben, wenn er die Überprüfung eines Versicherungsfalls mit positivem Ergebnis abgeschlossen hat. Das Anerkenntnis führt zu einer rechtlichen Bindung des Versicherers, so dass dieser beispielsweise eine Berufsunfähigkeitsrente nicht ohne Weiteres einstellen kann, wenn sich der Gesundheitszustand des Versicherten bessert. Der Versicherer muss vielmehr in diesem Fall ausführlich und schlüssig begründen, warum die Berufsunfähigkeit weggefallen ist. Ist die Begründung des Versicherers unzureichend, scheitert die Leistungseinstellung schon aus formalen Gründen.
Nach den üblichen Versicherungsbedingungen ist der Versicherer jedoch auch berechtigt, ein befristetes Anerkenntnis abzugeben, wenn beispielsweise Anzeichen dafür bestehen, dass die Berufsunfähigkeit in naher Zukunft wegfallen wird. Von diesem Recht kann er nur einmalig Gebrauch machen, d. h. eine Verlängerung der Befristung ist nicht möglich. Nicht selten gibt es Fälle, in denen die Berufsunfähigkeit nur kurze Zeit besteht, so dass sie bei Abschluss der Leistungsprüfung des Versicherers schon wieder weggefallen ist. In diesen Fällen war bislang umstritten, ob der Versicherer mit Wirkung für die Vergangenheit ein befristetes Anerkenntnis erklären kann. Der Bundesgerichtshof hat nun mit Urteil vom 23.02.2022 entschieden, dass dies nicht zulässig ist. Der Versicherer müsse vielmehr die oben dargestellten Regeln für das Anerkenntnis einhalten. Er muss somit ausführlich und schlüssig begründen, warum die Berufsunfähigkeit bereits in der Vergangenheit wieder weggefallen ist. Gelingt ihm dies nicht, besteht ein unbefristeter Leistungsanspruch des Versicherten.