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2023

Betriebsratswahlen 2022 – Änderungen im Wahlverfahren und was Arbeitgeber beachten sollten

Vom 1. März bis zum 31. Mai 2022 finden die regelmäßigen Betriebsratswahlen statt. So manche Unternehmen stecken wahrscheinlich bereits mitten in den Wahlvorbereitungen und der Erstellung der Wählerlisten. Einige Änderungen durch die neue Wahlordnung vom 15.10.2021 und das Betriebsrätemodernisierungsgesetzes sollen kurz skizziert werden:

Zentrales Augenmerk liegt bei jeder Betriebsratswahl auf der Wählerliste. An der Anzahl der wahlberechtigen Arbeitnehmer stellen sich viele Weichen – aus diesem Grund und um spätere Angriffe gegen die Wahl zu minimieren, ist es nun möglich, die Wählerliste bis zum Schluss der Stimmabgabe zu korrigieren. Zuvor war dies lediglich bis zum Tag vor Beginn der Stimmabgabe möglich.

Eine Wahlanfechtung bei Unrichtigkeit der Wählerliste ist ohne vorherigen Einspruch (innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens) gegen die Wählerliste grundsätzlich ausgeschlossen. Die Anfechtung einer Betriebsratswahl durch den Arbeitgeber unter Berufung auf die Unrichtigkeit der Wählerliste ist sogar gänzlich ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit auf seinen eigenen Angaben beruht.

Das Mindestalter für die aktive Wahlberechtigung wurde von 18 auf 16 Jahre gesenkt. Die Anzahl der wahlberechtigten Mitarbeiter entscheidet über die Anzahl der Betriebsratsmitglieder. Insbesondere, wenn der nächste "Schwellenwert" für ein weiteres Betriebsratsmitglied in Betracht kommt, sollte die Wählerliste sehr sorgfältig geprüft und bearbeitet werden. Gemeinsam mit dem Wahlvorstand ist beispielsweise herauszufinden, wer als leitender Angestellter gilt und somit keine Wahlberechtigung hat.

Auch das anzuwendende Wahlverfahren richtet sich nach der Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer. Nunmehr ist das vereinfachte Wahlverfahren (einstufiges oder zweistufiges; jeweils Mehrheitswahl) in Betrieben mit bis 100 (zuvor: 50) wahlberechtigten Arbeitnehmern zwingend. Hat ein Betrieb 101 – 200 wahlberechtigte Arbeitnehmer, können Arbeitgeber und Wahlvorstand das vereinfachte Wahlverfahren vereinbaren. Ab 201 wahlberechtigten Arbeitnehmern ist zwingend das "normale" Wahlverfahren – die Listenwahl – vorgeschrieben. Werden mehrere Listen als Wahlvorschläge eingereicht, gilt die Verhältniswahl.

Für die Einreichung der Wahlvorschläge wurde die Anzahl der erforderlichen Stützunterschriften herabgesetzt:

Bis 20 Wahlberechtigte: keine Stützunterschriften;
21 bis 100 Wahlberechtigte: mindestens 2 Stützunterschriften;
Ab 100 Wahlberechtigten: mindestens 5 % der wahlberechtigten Arbeitnehmer, wobei 50 Stützunterschriften immer ausreichend sind.

Während des gesamten Wahlverfahrens ist es dem Wahlvorstand mit wenigen Ausnahmen (beispielsweise Prüfung der Vorschlagslisten) durch Beschluss möglich, nicht öffentliche Sitzungen per Video- oder Telefonkonferenz abzuhalten. Allerdings ist die Digitalisierung der Betriebsratswahlen nicht so umfassend umgesetzt worden, wie es sich einige Stimmen gewünscht haben. So findet die Wahl zwingend in Präsenz statt, wenngleich das Briefwahlverfahren etwas erleichtert wurde. Arbeitnehmern, bei denen bereits feststeht, dass diese am Wahltag nicht im Betrieb sind (dauerhaftes Home-Office; Elternzeit; Außendienst etc.) sind Briefwahlunterlagen unaufgefordert zuzusenden.

Zwar wird die Betriebsratswahl vom Betriebsrat (bzw. dem Wahlvorstand) geleitet und organisiert, Arbeitgeber sollten sich aber auf keinen Fall "zurücklehnen" und Ablauf und Ausgang der Wahl schlicht abwarten. Wir empfehlen eine enge Zusammenarbeit mit dem Wahlvorstand, um etwa die strukturelle Betriebs- und Belegschaftszusammensetzung korrekt zu erfassen und auch laufend zu korrigieren. Der Wahlvorstand kann Fehler bis zum Schluss durch entsprechenden Berichtigungsbeschluss beseitigen.

Da der Arbeitgeber die Kosten der Wahl zu tragen hat, gilt dies auch für etwaige gerichtliche Verfahren (sofern diese nicht mutwillig oder offensichtlich aussichtslos sind) und auch für eine gegebenenfalls erforderliche Neuwahl bei gravierenden Mängeln. Es besteht somit ein beiderseitiges Interesse, die Wahlen ordnungsgemäß und rechtssicher durchzuführen.

Daher empfehlen wir, den Wahlvorstand bereits frühzeitig bei seinen Aufgaben zu unterstützen und ihm die notwenigen Informationen zur Verfügung zu stellen. In Betrieben mit 101 – 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern ist zudem zu überlegen, ob das vereinfachte Wahlverfahren mit dem Wahlvorstand vereinbart wird. Welches Verfahren für Ihren Betrieb geeignet ist, lässt sich nicht pauschal beantworten – das vereinfachte Verfahren ist zwar insgesamt kürzer, aber nicht unbedingt weniger aufwendig in der Vorbereitung. Eine taktische Rolle kann auch spielen, ob eher per Mehrheits- oder per Verhältniswahl gewählt werden soll.

Zu sämtlichen Fragen rund um die Betriebsratswahlen 2022 stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

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