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2022

Keine Anstellungsgenehmigungen für geschäftsführende Gesellschafter eines medizinischen Versorgungszentrums 

Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil vom 26.01.2022 entschieden, dass einem medizinischen Versorgungszentrum Anstellungsgenehmigungen nicht erteilt werden dürfen, wenn die anzustellenden Ärzte zugleich Geschäftsführer und jeweils zur Hälfte an Vermögen und Gewinn der Trägergesellschaft des medizinischen Versorgungszentrums beteiligt sind. Das Gericht hat zur Begründung ausgeführt, dass eine Anstellungsgenehmigung auch dann, wenn ein Vertragsarzt in einem gesperrten Planungsbereich auf seine Zulassung verzichte, um in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig zu werden, nur erteilt werden könne, wenn der betreffende Arzt ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis in dem medizinischen Versorgungszentrum anstrebe. Die Einordnung als angestellter Arzt schließe die Zulassung als Vertragsarzt aus und umgekehrt könne einem zugelassenen Vertragsarzt für dieselbe Tätigkeit nicht gleichzeitig eine Anstellungsgenehmigung erteilt werden. Der Begriff der "Anstellung" ist nach dem Bundessozialgericht im Kontext der vertragsarztrechtlichen Regelungen nicht zivil-, sondern im sozialversicherungsrechtlichen Sinne eines Beschäftigten zu verstehen. Hieran hat sich auch aus den mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz eingeführten und mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz erweiterten Regelungen zur Aufrechterhaltung der Gründereigenschaft von angestellten Ärzten im medizinischen Versorgungszentrum nichts geändert. Von einer solchen, im sozialrechtlichen Sinn verstandenen, abhängigen Beschäftigung könne im Fall eines geschäftsführenden Gesellschafters eines in der Rechtsform der GbR geführten medizinischen Versorgungszentrums jedoch nur dann ausgegangen werden, wenn dieser nicht die Rechtsmacht besitzt, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen und damit die eigene Weisungsgebundenheit als Angestellter der Gesellschaft aufzuheben. Dies war vorliegend bei den beiden Ärzten, für die jeweils eine Anstellungsgenehmigung begehrt wurde, nicht der Fall: Beide Ärzte waren zu gleichen Teilen an der Gesellschaft beteiligt und konnten – da Beschlüsse der Gesellschaft der Einstimmigkeit bedurften – ihnen nicht genehme Beschlüsse und Weisungen verhindern. Die Ärzte waren daher nicht als abhängige Beschäftige einzuordnen, weshalb die begehrten Anstellungsgenehmigungen nicht erteilt werden durften.

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