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2022

Keine Zahlungspflicht bei coronabedingter Schließung eines Fitnessstudios

Mit Urteil vom 04.05.2022 hat der BGH entschieden, dass die Zahlungspflicht von Kunden bei coronabedingter vorübergehender Schließung ihres Fitnessstudios entfällt. Der Zweck eines Fitnessstudiovertrags liege in der regelmäßigen sportlichen Betätigung. Diese Regelmäßigkeit sei auch entscheidend für die Erreichung bestimmter Fitnessziele oder zumindest der Erhaltung von Fitness und körperlicher Gesundheit. Ein Nachholen von monatelang pausierten Trainingszeiten sei nicht geeignet, den Vertragszweck zu erreichen. Entsprechend sei durch die coronabedingte gesetzlich angeordnete Schließung aller Fitnessstudios die geschuldete Leistung der Betreiber in Form des regelmäßigen Zugangs zu den Trainingsgeräten unmöglich geworden. Gemäß den gesetzlichen Unmöglichkeitsregelungen entfalle daher für den Schließzeitraum die Zahlungspflicht der Kunden.

Abweichend hierzu hatten in den letzten Monaten mehrere Instanzgerichte entschieden, Fitnessstudio-Verträge müssten wegen Störung der Geschäftsgrundlage angepasst werden. Sie seien um die Dauer der Schließzeit zu verlängern, so dass die Kunden im Ergebnis auch das ursprünglich vereinbarte Entgelt zu zahlen hätten.

Dieser Auslegung hat der BGH eine klare Absage erteilt. Die Regelungen über die Störung der Geschäftsgrundlage seien nicht anwendbar. Die Folge der Vertragsstörung sei bereits durch die vorrangigen Vorschriften über die Unmöglichkeit geregelt. Darüber hinaus stehe einer Anwendung der Regelungen über die Störung der Geschäftsgrundlage entgegen, dass der Gesetzgeber die Interessen von Unternehmern und Kunden im Veranstaltungs- und Freizeitbereich durch seine Regelungen zur "Gutscheinlösung" abschließend berücksichtigt habe.

Ein – aus Verbrauchersicht – erfreuliches Ergebnis, das nach einer Vielzahl von unterschiedlichen Entscheidungen der letzten Monate endlich Klarheit schafft. Sollten Sie coronabedingte Schwierigkeiten mit der Abrechnung Ihres Fitnessstudio-Vertrags haben, unterstützen wir Sie hierbei gerne.

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