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2021

Newsletter Architekten- und Ingenieurrecht 2021/06

HAFTUNGSRECHT

Unverhältnismäßigkeit verhältnismäßig selten!

Der Werkunternehmer ist bei Mängeln nachbesserungspflichtig, d. h. er muss so lange leisten, bis das Werk frei von Mängeln ist. Gerade bei Baumängeln kann dies auch bedeuten, ein bereits errichtetes Bauwerk abzureißen und neu zu errichten.

Architekt haftet nicht immer für Fehler von Sonderfachleuten

Im Bauwesen ist es üblich, dass der Bauherr neben dem Architekten Sonderfachleute einschaltet. Der Architekt ist angehalten, deren Planungsbeiträge zu koordinieren und zuvor dem Bauherrn auch die Einschaltung notwendiger Fachleute anzuraten. Das OLG Köln (19 U 223/19) stellte allerdings klar, dass die Haftung des Architekten für etwaige Fehler dieser Sonderfachleute nicht grenzenlos ist.

Haftung bei mangelhafter Kostenschätzung

Die Erstellung von Kostenschätzungen kann haftungsträchtig sein. Das zeigt ein vom OLG Karlsruhe zu entscheidender Fall (8 U 92/18), bei dem ein Bauherr einen Architekten mit zwei Kostenschätzungen beauftragte, die ihm zur Entscheidungsfindung dienen sollten, ob er die Sanierung oder den Abriss und Neubau eines Gebäudes verfolgen soll. Nachdem der Architekt die Kosten einer Sanierung erheblich geringer berechnete, entschied sich der Bauherr hierfür.

BERUFSRECHT

Vorsicht bei Werbung mit Prädikat "Architekt" oder ähnlicher Bezeichnung

Wer nicht in die Architektenliste eingetragen ist, darf für sich in nicht mit der Bezeichnung "Architekt" und auch nicht mit vergleichbaren Bezeichnungen wie "Architektenbüro" und "Büro für Architektur" werben.

Vertretung im Widerspruchsverfahren bleibt den rechtsberatenden Berufen vorbehalten

Vertritt ein Architekt den Bauherrn im Widerspruchsverfahren gegen einen ablehnenden Bescheid der Baubehörde, erbringt er eine ihm verbotene Rechtsdienstleistung, die weder nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz noch aufgrund anderer Gesetze erlaubt ist.

PROZESSRECHT

Kostenentscheid des Gerichts nach Vergleich

Vergleichen sich die Prozessparteien, können sie die Entscheidung über die Kosten dem Gericht überlassen. Keine Partei kann in diesem Fall beanstanden, wenn das Gericht im Rahmen der ihm hierdurch eingeräumten Entscheidungskompetenz auch über die Kosten des Streithelfers entscheidet, wie das OLG Hamm in einem aktuellen Beschluss festhält (18 W 4/20)
VERTRAGSRECHT

Kein Ausschluss ohne Anhörung

Will der Auftraggeber einen Bieter von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, weil er einen früheren öffentlichen Auftrag schlecht erfüllt hat, hat er den betroffenen Bieter zuvor anzuhören.

Eignungsprüfung muss verhältnismäßig sein

Mit der Eignungsprüfung soll geklärt werden, ob die Bieter im Falle einer Bezuschlagung in der Lage sind, die ausgeschriebenen Leistungen zu erbringen. Hierfür hat der Auftraggeber Eignungskriterien zu entwickeln und in der Bekanntmachung festzuschreiben. Diese Kriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen.

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