HomeWissenNewsletterdetailEU-Whistleblowing-Richtlinie: Umsetzungsfrist läuft ab
2021

EU-Whistleblowing-Richtlinie: Umsetzungsfrist läuft ab

Die EU-Whistleblowing-Richtlinie sieht unter anderem vor, dass Unternehmen mit 50 oder mehr Mitarbeitern eine "interne Meldestelle" (Hinweisgebersystem) einführen müssen, die bestimmte Anforderungen zu erfüllen hat. Die Meldestellen sind verpflichtet, die Identität des Whistleblowers innerhalb und außerhalb des Unternehmens streng zu schützen. Außerdem muss der Gesetzgeber eine externe Meldestelle schaffen, an die sich ein Whistleblower alternativ zur internen Meldestelle wenden darf. Whistleblower sind nach der Richtlinie umfangreich vor Repressalien aufgrund ihres Hinweises geschützt.

Am 17.12.2021 läuft für die EU-Mitgliedstaaten die Umsetzungsfrist für die Richtlinie ab. Ausnahmen gibt es nur für die Verpflichtungen für Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern, hier ist Stichtag der 17.12.2023. Wann die Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt wird, ist aufgrund des Regierungswechsels weiterhin nicht absehbar. Bereits jetzt ist jedoch klar, dass in Deutschland bis zum 17.12.2021 kein nationales Umsetzungsgesetz in Kraft treten wird. Der Koalitionsvertrag der neuen Regierung greift das Thema auf und kündigt eine rechtssichere und praktikable Umsetzung an. Der Whistleblowerschutz solle über die Richtlinie hinaus nicht nur bei Meldungen von Verstößen gegen EU-Recht gelten, sondern auch bei Meldungen von "erheblichen Verstößen gegen Vorschriften oder sonstigem erheblichen Fehlverhalten, dessen Aufdeckung im besonderen öffentlichen Interesse liegt".

Was bedeutet der Ablauf der Umsetzungsfrist für Unternehmen?
Solange es kein nationales Gesetz gibt, ist davon auszugehen, dass die Unternehmen in Deutschland (noch) nicht zur Einführung eines Hinweisgebersystems verpflichtet sind. Sanktionen für die Nichteinführung sieht die Richtlinie zudem nicht vor. Denkbar ist allenfalls, dass der in der Richtlinie vorgesehene Schutz vor Repressalien z.B. in arbeitsgerichtlichen Prozessen berücksichtigt wird. Unternehmen mit Tochtergesellschaften innerhalb der EU sollten bedenken, dass die Umsetzung der Richtlinie in anderen EU-Mitgliedstaaten früher als in Deutschland erfolgen kann und dementsprechend für die lokalen Tochtergesellschaften früher Verpflichtungen zur Einführung von Hinweisgebersystemen bestehen könnten.

Um die Einführung eines Hinweisgebersystems werden Unternehmen aber auch in Deutschland künftig nicht herumkommen. Eine entsprechende Verpflichtung wird in absehbarer Zeit kommen, möglicherweise schon im ersten oder zweiten Quartal 2022. Für die Anpassung eines bestehenden Hinweisgebersystems bzw. die Einführung eines neuen Hinweisgebersystems, das den Anforderungen der Richtlinie entspricht, sollten Unternehmen ausreichend Zeit einplanen, also zeitnah damit beginnen. Für ein zeitnahes Tätigwerden spricht auch ein weiterer Aspekt: Ein attraktives und auf die Bedürfnisse eines Unternehmens abgestimmtes, internes Hinweisgebersystem bietet Unternehmen viele Vorteile und muss dabei nicht aufwändig und teuer sein.

Branchen und Expertisen

NEWSLETTER

linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram