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2021

Zur Teilentsperrung und Ausschreibung nach unwirksamer Bewerbungsfrist

Das Sozialgericht Marburg hat in seinem Beschluss vom 06.04.2021 entschieden, dass die Zulassungsgremien die neu gesetzte Bewerbungsfrist abzuwarten haben, wenn aufgrund einer unwirksamen Bewerbungsfrist eine erneute Teilentsperrung und Ausschreibung eines Vertragsarztsitzes erfolgt. Für die Zwischenzeit besteht keine Befugnis der Zulassungsgremien, bereits eingegangene Einträge auf Zulassung vorrangig zu bescheiden. Im zu entscheidenden Fall hatte der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in seinem Beschluss für die Arztgruppe der Augenärzte keine mit Datum bezeichnete Frist für Bewerbungen genannt, sondern setzte zur Einreichung der Bewerbung lediglich eine Frist von sechs Wochen nach Veröffentlichung im Ärzteblatt. Dem gesamten Ärzteblatt war jedoch ein Erscheinungsdatum nicht zu entnehmen. Nach Ansicht des Sozialgerichts Marburg fehlte es an der Bestimmbarkeit und damit an einem wirksamen Ende der Ausschlussfrist. Denn bei der in § 26 Absatz 4 Nr. 2 Bedarfsplanungs-Richtlinie niedergelegten Frist handelt es sich um eine behördliche Ausschlussfrist, die klar und eindeutig für den potenziellen Adressatenkreis bestimmbar sein muss. Darin fehlt es, wenn in der Ausschreibung weder ein festes Anfangs- oder Enddatum der Frist genannt wird, noch ein solches mit hinreichender Sicherheit etwa als Erscheinungsdatum des Veröffentlichungsorgans zu entnehmen ist. In diesem Zusammenhang stellte das Sozialgericht Marburg auch fest, dass Zulassungsanträge auf eine Zulassung gerichtet sind und nicht an bestimmte Beschlüsse des Landesausschusses gebunden sind. Von daher kommt es auf einen bestimmten Beschluss des Landesausschusses nur dann an, wenn eine wirksame Bewerbungsfrist gesetzt wurde. Ist dies nicht der Fall, sind alle vorliegenden Bewerbungsanträge gleich zu behandeln. Daher ist es den Zulassungsgremien untersagt, eine zeitliche Reihung der Bewerbungen mit der Maßgabe vorzusehen, dass ältere Anträge vorrangig vor später eingehenden Anträgen zu bescheiden sind. Maßgeblich ist allein der Entscheidungszeitpunkt der Zulassungsgremien.

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