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2021

Auftraggeber droht mit Auftrag!

Über einen ungewöhnlichen Fall hat die Vergabekammer Baden-Württemberg mit Beschluss vom 23.07.2021 entschieden: Zu einer Ausschreibung über Wach- und Sicherheitsdienste rügte ein Bieter unter anderem intransparente Vorgaben in der Ausschreibung zum Leistungsumfang und zur geforderten Personalstärke. Obwohl der Auftraggeber der Rüge nicht abhalf, gab der Bieter ein Angebot ab und leitete anschließend ein Nachprüfungsverfahren mit dem Ziel ein, es der ausschreibenden Stelle zu untersagen, das Vergabeverfahren durch Zuschlagserteilung abzuschließen und es der Vergabestelle aufzugeben, ein "ordnungsgemäßes Vergabeverfahren" durchzuführen. Obwohl die Vergabestelle anschließend mitteilte, den Zuschlag auf das Angebot des betroffenen Bieters erteilen zu wollen, hielt dieser seinen Nachprüfungsantrag aufrecht.

Die Vergabekammer hat den Antrag zurückgewiesen. Dabei hat sie es dahinstehen lassen, ob die Ausschreibung tatsächlich intransparente Vorgaben enthielt, da sich die Intransparenz jedenfalls nicht zum Nachteil des Bieters ausgewirkt habe, der für den Zuschlag vorgesehen war. Dem Bieter fehlte damit das Rechtsschutzinteresse, zumal er im Fall eines Erfolgs vor der Vergabekammer weniger erreicht hätte, als ihm die ausschreibende Stelle ohnehin zubilligen wollte: Statt der Beauftragung hätte er bei erfolgreicher Antragstellung lediglich die Möglichkeit erhalten, sich in einem neuen Vergabeverfahren um denselben Auftrag zu bemühen.

Der Fall erscheint kurios, beruht aber auf einem nicht ganz selten auftretenden Problem: Hält ein Bieter eine Leistungsbeschreibung entgegen § 121 GWB; § 7 VOB/A für nicht eindeutig und hilft die Vergabestelle einer Rüge nicht ab, so geht der Bieter ein gewisses Risiko ein, wenn er auf eine nicht eindeutige Leistungsbeschreibung ein Angebot abgibt. Denn bekommt er den Zuschlag, muss er die ausgeschriebene Leistung zum angebotenen Preis ausführen; Unklarheiten in der Leistungsbeschreibung gehen abei nicht immer zu Lasten der ausschreibenden Stelle. Gibt ein Bieter aufgrund der bestehenden Unklarheiten kein Angebot ab und verfolgt seine Interessen vielmehr vor der Vergabekammer, besteht das Risiko, dass die Vergabekammer die Bedenken gegen die nicht eindeutige Leistungsbeschreibung nicht teilt und der Bieter mangels eines Angebots keinen Zuschlag erhält.

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