HomeWissenNewsletterdetailZweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
2021

Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts

Das zweite Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts hat Bundestag und Bundesrat passiert und tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das Gesetz bringt vor allem drei wichtige Neuerungen in das Patentrecht:

1. Patentrechtlicher Unterlassungsanspruch
Wer eine patentierte Erfindung rechtswidrig benutzt, kann von dem Verletzten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Zwar hatten die Gerichte auch bisher den verfassungsrechtlich verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Rechtsanwendung zu beachten. Im Patentrecht wurde eine Verurteilung zur Unterlassung allerdings bislang praktisch nie als unverhältnismäßig angesehen. Im Falle der Unterlassung dürfen die patentverletzenden Erzeugnisse nicht mehr angeboten werden und müssen vom Markt genommen werden – was für das betroffene Unternehmen existenzvernichtend sein kann, zumal Patente teilweise kleinste technische Details eines komplexen Produkts wie Kraftfahrzeuge oder Smartphones schützen, die im Falle eines Unterlassungstitels überhaupt nicht mehr vertrieben werden dürfen. In Ausnahmefällen kann ein solches Vertriebsverbot außer Verhältnis zum Wert des betroffenen Patents stehen.

Um unverhältnismäßige Härten abzufedern, sieht nun § 139 Abs. 1 PatG vor, dass der Unterlassungsanspruch ausgeschlossen ist, "soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde." Es ist aber auch in der Zukunft davon auszugehen, dass Gerichte nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen die Unzumutbarkeit einer Unterlassungsverpflichtung annehmen werden. Als für den Patentinhaber milderes Mittel als der vollständige Ausschluss des Unterlassungsanspruchs kommt die Einräumung von Aufbrauchs- und Umstellungsfristen für den Verletzer in Betracht. In jedem Fall ist vom Verletzer ein angemessener Ausgleich in Geld an den Patentinhaber zu bezahlen.

2. Nichtigkeitsverfahren
Während patentrechtliche Verletzungsverfahren in erster Instanz regelmäßig von Landgerichten entschieden werden, ist eine Nichtigkeitsklage grundsätzlich vor dem Bundespatentgericht zu erheben. Letztere Verfahren dauern oftmals deutlich länger als die Verletzungsverfahren. Beide Verfahren laufen oftmals parallel ab, da die im Verletzungsverfahren in Anspruch genommene Partei das Klagepatent häufig mit einer Nichtigkeitsklage angreift.

Dabei geschieht es oft, dass eine Partei vor Beendigung des Nichtigkeitsverfahrens und sogar bevor das Bundespatentgericht seinen sogenannten qualifizierten Hinweis zur vorläufigen Auffassung gegeben hat, wegen Patentverletzung verurteilt wird. Das ist besonders misslich, wenn das Klagepatent später im Nichtigkeitsverfahren für nichtig erklärt wird und das Bundespatentgericht bereits im qualifizierten Hinweis entsprechende Zweifel am Rechtsbestand des Patents geäußert hatte.

Der zeitliche Ablauf beider Verfahren soll nun besser abgestimmt werden. Dies geschieht u. a. durch eine Regelung, wonach das Bundespatentgericht seinen qualifizierten Hinweis zur vorläufigen Auffassung innerhalb bestimmter zeitlicher Grenzen geben und unmittelbar an das Verletzungsgericht übermitteln soll, sodass dieser vom Verletzungsgericht bei der Abwägung, ob das Verletzungsverfahren bis zum Abschluss des Nichtigkeitsverfahrens ausgesetzt wird, berücksichtig werden kann. Diese Regelungen treten allerdings erst neun Monate nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft.

3. Schutz von Geschäftsgeheimnissen
Es wird ein Verweis auf die Regelungen zum Verfahrensschutz von Geschäftsgeheimnissen im Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) aufgenommen. Das Gericht kann jede Information, die in das Verfahren eingeführt wurde, als geheimhaltungsbedürftig einstufen, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis sein könnte. Geschäftsgeheimnisse, die in patentrechtlichen Verfahren oftmals eine Rolle spielen, können so durch die verfahrensrechtlichen Vorschriften des GeschGehG geschützt werden. Dazu gehören Maßnahmen wie der Ausschluss der Öffentlichkeit oder die Anordnung einer vertraulichen Behandlung des Streitstoffs an die Beteiligten.

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