EuGH, Urteil vom 6.10.2021, Rs. C-561/19 (Consorzio)
Die Consorzio-Entscheidung des EuGH enthält grundsätzliche Ausführungen zur Vorlagepflicht nationaler letztinstanzlich entscheidender Gerichte nach Art. 267 Abs. 3 AEUV. Das Gericht betont, dass das Vorabentscheidungsverfahren ein Schlüsselelement des europäischen Gerichtssystems darstellt, da es unterschiedliche Auslegungen des Unionsrechts durch nationale Gerichte verhindert und eine einheitliche Anwendung des Unionsrechts sicherstellt.
Der EuGH setzt in der Consorzio-Entscheidung seine mit dem CILFIT-Urteil vom 6.10.1982 (Rs. 283/81, NJW 1983, 1257) eingeleitete Rechtsprechung fort, nach der national letztinstanzlich entscheidende Gerichte nur unter den folgenden alternativen Voraussetzungen von einer Vorlage an den EuGH ansehen dürfen:
• Erstens, wenn die Rechtslage eindeutig ist („acte claire“) oder
• zweitens, wenn die Rechtslage durch die EuGH-Judikatur bereits zweifelsfrei geklärt wurde („acte éclairé“) oder
• drittens, wenn die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass keine vernünftigen Zweifel bestehen.
Wichtig ist allerdings folgende, einschränkende Vorgabe an die eigentlich vorlagepflichtigen Gerichte in der Consorzio-Entscheidung: Geht ein vorlagepflichtiges nationales Gericht von einer ausnahmsweisen Befreiung von der Vorlagepflicht aus, muss sein Urteil diese Bewertung erkennen lassen. Damit ist ein inzidentes Verneinen der Vorlagepflicht nicht zulässig.
Bewertung: Die Consorzio-Entscheidung behält die Grundzüge der bisherigen Judikatur entgegen der teilweise abweichenden Vorschläge in den Schlussanträgen des Generalanwalts bei. Wesentlich ist, dass die Gerichte eine Vorlagepflicht nicht stillschweigend verneinen dürfen.
Praxishinweis: Für die Praxis relevant ist der Hinweis, dass die Vorlage an den EuGH der Parteidisposition entzogen ist. Die Parteien können also eine EuGH-Vorlage nicht beantragen, sondern nur anregen; die Parteien sollten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, auch weil sich das Gericht dann mit den vorgetragenen europarechtlichen Argumenten im Urteil beschäftigen muss.