Neben der bereits genannten Möglichkeit zum Home-Office, sieht die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung weitere Basisschutzmaßnahmen im Rahmen der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz vor. Arbeitgeber haben in einem betrieblichen Hygienekonzept "noch erforderliche Maßnahmen" zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. Dabei sind sowohl das örtliche Infektionsgeschehen sowie Infektionsgefahren, z.B. räumliche Begebenheiten, zu berücksichtigen.
In der Verordnung ist geregelt, dass "insbesondere" zu prüfen ist, ob und welche dieser Maßnahmen "erforderlich" sind:
Das Umschwenken auf einen umgangssprachlich bezeichneten "Freedom-Day" ist in den Betrieben keinesfalls angezeigt. Auch nach Auslaufen der gesonderten Arbeitsschutzmaßnahmen im IfSG und in der Corona-Arbeitsschutzverordnung trägt der Arbeitgeber die Verantwortung für den betrieblichen Gesundheitsschutz. Das Tragen von FFP2-Masken reduziert das Ansteckungsrisiko nachweislich erheblich, sodass sich eine entsprechende Anordnung zum Tragen dieser Masken im Betrieb als sinnvoll erweisen kann.
Auch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel enthält weiterhin detaillierte Vorgaben und Informationen zur Gefährdungsbeurteilung und zu den jeweiligen Schutzmaßnahmen.
Angesichts der nie da gewesenen Infektionszahlen und des hohen Ansteckungsrisikos ist auch mit Blick auf drohenden Personalausfall durch Quarantäneanordnungen weiter höchste Vorsicht geboten.
Zwar ist das Abfragen des Immunitätsstatus – mit Ausnahme des Gesundheitsbereichs – wohl nicht mehr rechtlich zulässig, allerdings sind sämtliche ansonsten angezeigten Schutzmaßnahmen durch arbeitgeberseitige Anordnung oder durch Betriebsvereinbarung festzulegen, laufend zu aktualisieren und umzusetzen. Dabei ist das zwingende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einführung und/oder Ausgestaltung neuer betrieblicher Maßnahmen zum Gesundheitsschutz zu beachten.
Für Rückfragen zu den einzelnen Themen steht Ihnen unser Arbeitsrechts-Team gerne zur Verfügung.