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2020

Verträge bleiben trotz Corona wirksam!

Die in Architekten- und Ingenieurverträgen geregelten Leistungspflichten von Auftraggeber und Auftragnehmer bleiben von der Corona-Pandemie grundsätzlich unberührt. Sie werden nicht dadurch automatisch außer Kraft gesetzt oder in sonstiger Weise berührt, dass von den Behörden Maßnahmen und Regelungen zur Eingrenzung der Pandemie getroffen werden. 

Auswirkungen auf bestehende Verträge kann die gegenwärtige Situation nur dann haben, wenn die Erfüllung von Leistungspflichten konkret beeinträchtigt oder gar unmöglich wird. Der Auftragnehmer muss dann seine Behinderung mit einer konkreten Begründung und unter Darstellung der voraussichtlichen Folgen der Behinderung oder Unterbrechung dem Auftraggeber anzeigen. Erst dies befreit den Auftragnehmer. Der Auftragnehmer wird vorübergehend von seiner Leistungsverpflichtung entbunden. Alternativ wird ihm ein zeitlicher Aufschub gewährt. Er gerät nicht in Verzug und unterliegt dann auch nicht den Verzugsfolgen, wie etwa dem Recht des Auftraggebers, den Vertrag zu kündigen und Schadenersatz zu verlangen. 

Der Auftraggeber bleibt dagegen zur Entrichtung von Abschlags- und Schlusszahlungen verpflichtet, soweit Leistungen des Auftraggebers mangelfrei erbracht sind. Er kann seine Zahlungsverpflichtungen nicht mit der Begründung aussetzen, dass pandemiebedingt Einnahmen ausbleiben oder die Finanzierung des Vorhabens in sonstiger Weise beeinträchtigt ist. Der Auftraggeber ist aber regelmäßig nicht verpflichtet, für beim Auftragnehmer entstandene Stillstandskosten aufzukommen, da er coronabedingt nach überwiegender Auffassung nicht in Annahmeverzug gerät. 

Häufig wird sich aus den vertraglichen Vereinbarungen, dem baurechtlichen Kooperationsgebot sowie aus den Grundsätzen über die Änderung der Geschäftsgrundlage ein wechselseitiger Anspruch auf Anpassung des Vertrages ergeben, wenn die Folgen der Pandemie das wirtschaftliche Gefüge des Vertrages übermäßig ins Wanken bringen. Dieser Anspruch ist darauf gerichtet, die von beiden Seiten nicht vorhersehbaren Auswirkungen der Pandemie interessengerecht auszugleichen.

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