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2020

Vorsicht bei Angaben zur Verjährungsfrist im Abnahmeprotokoll

Viele Abnahmeprotokolle sehen auszufüllende Angaben zur Dauer der Gewährleistung vor. Nicht selten passiert es, dass dabei vom Vertrag abweichende Fristen und Enddaten eingetragen werden. Das OLG Stuttgart hat nun in Übereinstimmung mit dem BGH darauf hingewiesen, dass in solchen Fällen durch Auslegung zu ermitteln ist, ob es sich um eine einvernehmliche Veränderung der vertraglich vereinbarten Gewährleistungsfrist oder lediglich um ein Versehen handelt (10 U 55/17). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Auftraggeber regelmäßig keine kürzere und der Auftragnehmer regelmäßig keine längere Frist als im Vertrag vereinbart, vereinbaren möchte. Daraus folgt, dass auf entsprechende Angaben im Abnahmeprotokoll besser verzichtet wird. Soll vom Vertrag nicht abgewichen werden, sind solche Angaben überflüssig und allenfalls Ursache für Unklarheiten zwischen den Parteien.

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