Das OLG Stuttgart hat inzwischen rechtskräftig festgestellt, dass auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eine Gewährleistungsfrist von zehn Jahren für Abdichtungsarbeiten wirksam vereinbart werden kann (10 U 55/17). Dies werden Architekten und Ingenieure, die mit der Vorbereitung von Bauverträgen befasst sind, berücksichtigen müssen. Der Auftraggeber ist zumindest darüber aufzuklären, dass gerade bei gewichtigen, fehleranfälligen Gewerken wie "Dach und Fach" eine Verlängerung der Gewährleistungsfristen über das in VOB/B oder BGB vorgesehene Maß hinaus rechtssicher möglich ist.