HomeWissenNewsletterdetailNicht jeder Baumangel begründet den Anscheinsbeweis für einen Bauüberwachungsfehler 
2020

Nicht jeder Baumangel begründet den Anscheinsbeweis für einen Bauüberwachungsfehler 

Grundsätzlich obliegt der Beweis für eine Pflichtverletzung des bauüberwachenden Architekten dem Auftraggeber. Allerdings kann dieser Nachweis durch einen Anscheinsbeweis erleichtert werden. Dabei setzt die Anwendung des Anscheinsbeweises aber stets einen typischen Geschehensablauf voraus.

Zum Anscheinsbeweis für das Vorliegen eines Überwachungsfehlers stellte das OLG Schleswig (12 U 162/19) nun fest, dass für jeden Einzelfall zu prüfen ist, ob Art, Schwere und Erkennbarkeit des Mangels für den Architekten den Rückschluss auf einen typischen Geschehensablauf zulassen. Auch bei Mängeln an wesentlichen Bauteilen sei nicht stets und unabhängig von der Erkennbarkeit des Mangels von einem Bauüberwachungsfehler auszugehen. Andernfalls entstünde eine nicht gewollte, ausufernde Garantiehaftung des Architekten für sämtliche Mängel bei der Bauausführung.

Im konkreten Fall, verneinte das OLG die Anwendbarkeit eines Anscheinsbeweises. Es fehlte bereits an der Erkennbarkeit des Mangels für den Architekten. Der hier aufgetretene Mangel in Form von Blasenbildung und Abplatzungen am Lack der Fensterrahmen war nämlich zum Zeitpunkt der Bauüberwachung des Architekten noch nicht in Erscheinung getreten, sondern zeigte sich erst danach.

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