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2020

Anzahl der Mitarbeiter ist kein Zuschlagskriterium

Im Vergabeverfahren ist zwischen Eignungs- und Zuschlagskriterien zu unterscheiden. Eignungskriterien sind bieterbezogen und entscheiden vorgelagert darüber, ob ein Bieter grundsätzlich die Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Ausführung des ausgeschriebenen Auftrags erfüllt. Zuschlagskriterien sind angebotsbezogen und entscheiden auf letzter Stufe, welches Angebot das wirtschaftlichste ist und damit den Zuschlag erhält. Da ein Eignungskriterium grundsätzlich nicht zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit eines Angebots herangezogen werden darf, wirft die Abgrenzung immer wieder Fragen auf. In einem Nachprüfungsverfahren vor Vergabekammer des Bundes (VK 1-81/19) war Streitpunkt, dass der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen als Zuschlagskriterium u. a. die Anzahl der Mitarbeiter mit unterschiedlichem Ausbildungsstand nannte. Einen Bezug zum konkreten Auftrag – einer Rahmenvereinbarung über Maler- und Tapeziererarbeiten – hatte der Auftraggeber nicht hergestellt. Ihm ging es vielmehr um die Ermittlung der verfügbaren Personalkapazität der einzelnen Bieter. Anhand dieser wollte der Auftraggeber Rückschlüsse darauf ziehen, ob im Falle des Abrufs eines Einzelauftrags im Rahmen der ausgeschriebenen Rahmenvereinbarung ausreichend Personal des Auftragnehmers für ihn zur Verfügung steht. Um die Bewertung der Qualität des Angebots der einzelnen Bieter ging es dem Auftraggeber nicht. Die Anzahl der Mitarbeiter war damit nach Auffassung der Vergabekammer kein Zuschlagskriterium. Die von den Bietern getätigten Angaben durften daher nicht zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit eines Angebots, also als Zuschlagskriterium, herangezogen werden.

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