Im Vergabeverfahren verspätet eingehende Angebote sind auszuschließen. Das gilt nur dann nicht, wenn der Bieter die Verspätung nicht zu vertreten hat (vgl. z. B. § 57 Abs. 1 VgV). Ein solcher Ausnahmefall liegt nach einer Entscheidung der Vergabekammer des Bundes (VK 2-19/20) jedenfalls nicht vor, wenn der Bieter sein Angebot erst kurz vor Fristablauf auf die elektronische Plattform hochzuladen beginnt. Wenn das Hochladen nicht auf Anhieb funktioniert und dies zu einer – wenn auch nur sehr geringfügigen – zeitlichen Verzögerung des Angebotseingangs führt, fällt dies nach Auffassung der Vergabekammer in die Sphäre des Bieters. Zwar dürfe der Bieter die eingeräumte Angebotsfrist ausschöpfen, Übermittlungsprobleme fallen aber dem Bieter als Verantwortlichen für die Organisation seiner internen Abläufe zur Last. Anderes gelte nur, wenn erwiesenermaßen eine Fehlfunktion des elektronischen Systems der Vergabestelle vorliegt. Hiervon ist aber regelmäßig nicht auszugehen.