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2021

Auslegung scheinbar eindeutiger Angebotsschreiben

Auch dem Wortlaut nach scheinbar eindeutige Angebotsschreiben sind vom öffentlichen Auftraggeber unter Berücksichtigung ihm bekannter Begleitumstände auszulegen und aufkommende Unklarheiten aufzuklären. Ergibt sich danach, dass Nachweise oder Erklärungen fehlen, sind diese nachzufordern, wenn kein zwingender Ausschlussgrund vorliegt. Das hat das OLG Düsseldorf (Verg 30/19) entschieden.

Im konkreten Fall hatte der erstplatzierte Bieter in einem offenen Vergabeverfahren durch Nichtankreuzen in einem vorgegebenen Angebotsformular automatisch erklärt, dass er alle Leistungen der ausgeschriebenen Kanalbauarbeiten im eigenen Betrieb ausführen wird. Tatsächlich war er hierzu aber gar nicht in der Lage, da er zumindest für die Rohrvortriebsleistungen ein Drittunternehmen benötigte, was er später im Rahmen eines Aufklärungsgesprächs auch mitteilte. Ein anderer Bieter vertrat die Auffassung, dass das Angebot wegen nachträglicher Änderung, auszuschließen sei und stellte ohne Erfolg einen Nachprüfungsantrag. Auch seine anschließende sofortige Beschwerde blieb erfolglos.

Trotz des vermeintlich eindeutigen Wortlauts war das Angebot des erstplatzierten Bieters unklar und bedurfte der Aufklärung. Dem Auftraggeber war nämlich aus vorangegangen Vergabeverfahren bekannt, dass der erstplatzierte Bieter die betroffenen Rohrvortriebsleistungen nicht selbstständig erbringen kann und überhaupt nur drei bis vier Unternehmen in Deutschland diese Arbeiten anbieten. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass der erstplatzierte Bieter das für den Nachunternehmereinsatz vorgesehene Kästchen tatsächlich nur versehentlich nicht angekreuzt hatte und damit eine Erklärung zum Nachunternehmereinsatz noch fehlte, sei diese, so das OLG, noch nachzufordern gewesen. Die Entscheidung kann aufgrund des sehr speziellen Sachverhalts zwar nicht verallgemeinert wer-den, liegt aber auf Linie des BGH (X ZR 86/17) der die Angebotsauslegung ebenfalls großzügig handhabt.

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