HomeWissenNewsletterdetailWeniger Leistung = weniger Honorar  
2020

Weniger Leistung = weniger Honorar  

Erbringt der Planer nicht alle Teilleistungen aus einer HOAI-Leistungsphase, berechtigt dies den Auftraggeber zur Kürzung des Honorars. Entscheidend ist dabei, ob es sich bei den nicht erbrachten Teilleistungen um wesentliche Teilerfolge der zu erbringenden Leistung handelt. Nur dann ist eine Kürzung im Wege des allgemeinen Leistungs-störungsrechts möglich. Das OLG München hat zu Gunsten eines Auftraggebers entschieden, dass der Architekt sich eine Honorarkürzung gefallen lassen muss, wenn er in Leistungsphase 3 keine DIN-gerechte Kostenberechnung und in der Leistungsphase 7 keinen Kostenanschlag nach DIN und deshalb auch keine taugliche Kostenkontrolle vornimmt (28 U 705/15). Das OLG München wies gleichzeitig drauf hin, dass vor einer Kürzung genau unter-sucht werden müsse, welche Leistungen nicht erbracht wurden und welcher prozentuale Anteil der Gesamtleistung hierfür anfällt.

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