Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Anspruch aus Abschlagsrechnungen nicht mehr geltend gemacht wer-den, wenn Schlussrechnungsreife eingetreten ist. Ein Anspruch auf Abschlagszahlung besteht nur so lange die Werkleistung des Unternehmers noch nicht abschließend abgerechnet werden kann und muss. Dies gilt auch für die Abrechnung von Planerhonoraren.
Das OLG Dresden (6 U 1246/17) bestätigte diese Rechtsprechung auch für den Fall, dass Schlussrechnungsreife erst durch Kündigung nach Klageerhebung eintritt. Der Auftragnehmer muss in einem solchen Fall seine auf Zahlung von Abschlägen ausgerichtete Klage auf die Forderung aus einer Schlussrechnung umstellen.