Beachtet der Architekt die Kostenvorgaben des Auftraggebers nicht und weist nicht rechtzeitig auf eine Kostensteigerung hin, begeht er eine Vertragspflichtverletzung. Ein Schadensersatzanspruch erwächst für den Auftraggeber daraus aber nur, wenn er auch tatsächlich einen Schaden erleidet.
In einem vom OLG München (28 U 705/15) zu entscheidenden Fall behauptete der klagende Auftraggeber, er hätte bei rechtzeitiger pflichtgemäßer Aufklärung über die steigende Kostenentwicklung sein Bauprojekt aufgegeben und begehrte Schadensersatz von seinem Architekten. Das OLG verneinte den Anspruch und stellte darauf ab, dass der Kläger keinen Schaden erlitten habe, da der reine Gebäudewert zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, deutlich über den gesamten Projektkosten lag. Die Vermögenssituation des Klägers habe sich deshalb trotz gestiegener Projektkosten am Ende des Prozesses deutlich besser dargestellt, als wenn er von der Realisierung abgesehen hätte.
Ergänzend wies das OLG München darauf hin, dass sich die Schadensermittlung beim vorliegenden Fall der unterlassenen Aufklärung über die Kosten maßgeblich vom Fall der Überschreitung einer Baukostenobergrenze unter-scheide. Dann stehe der Schadensbetrag (Differenz zwischen vereinbarter Obergrenze und tatsächlichen Baukosten) nämlich schon am Tag der Fertigstellung des Bauwerks fest, und spätere Wertsteigerungen könnten allenfalls im Wege der Vorteilsausgleichung berücksichtigt werden.