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2020

Schadenersatz bei kartellrechtswidrigem Informationsaustausch ohne Produktbezug

Mit Beschluss vom 14.10.2019 hat das Oberlandesgericht Nürnberg die Schadenersatzklage des Discounters Norma gegen mehrere Lebensmittel- und Tierfutterhersteller abgewiesen. Gegen Letztere hatte das Bundeskartellamt einen Bußgeldbescheid erlassen, weil sie sich gegenseitig in einem "Vertriebskreis" über Stand und Inhalt ihrer Konditionenverhandlungen mit bestimmten Einzelhändlern, nicht aber Norma, informiert hatten. 

Der Beschluss behandelt vor allem die Frage, wann Beschaffungsvorgänge kartellbetroffen sind. Im Ausgangspunkt wenig überraschend verlangt das Oberlandesgericht, dass die streitgegenständlichen Warenbezüge sachlich, zeitlich und räumlich in den Bereich des Sachverhalts, der Gegenstand des Bußgeldverfahrens war, fallen und von diesem erfasst werden. Dafür trage die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast. Mit Verweis auf das BGH-Urteil zum Schienenkartell lehnte das Oberlandesgericht bei einem Informationsaustausch ohne konkreten Produktbezug einen Anscheinsbeweis für die Kartellbetroffenheit ab. Eine tatsächliche Vermutung der Kartellbetroffenheit komme zwar grundsätzlich in Betracht. Sie setze bei einem Informationsaustausch über den Stand von Jahresgesprächen, Sonderforderungen des Handels, Umsatzentwicklungen und Preiserhöhungen jedoch Vortrag der Klägerin voraus, dass die Warenbezüge bzw. die konkreten Produkte, welche die Klägerin bezog, von den Kartellanten zum Gegenstand ihrer Besprechungen gemacht wurden. Da Norma aber – anders als verschiedene große Einzelhändler – in keinem der Bußgeldbescheide als von den Gesprächen betroffenes Unternehmen genannt wurde und auch sonst kein hinreichender Zusammenhang zwischen ihren Warenbezügen und den Kartellverstößen ersichtlich war, blieb Norma hinsichtlich der Kartellbetroffenheit darlegungs- und beweisfällig.

Der Beschluss grenzt das Tatbestandsmerkmal der Kartellbetroffenheit ein, das für Kartellschadenersatzklagen von großer Bedeutung ist. Nach dem BGH-Urteil im Schienenkartell überrascht es nicht, dass mit dem Oberlandesgericht Nürnberg nun ein weiteres Instanzgericht einen etwas strengeren Maßstab anlegt. Die Besonderheit des Falles liegt jedoch darin, dass der Informationsaustausch nach Ansicht des Gerichts keinen konkreten Produktbezug hatte und deshalb mit anderen Fällen des Informationsaustauschs, wie beispielsweise zu Preislisten wie im LKW-Kartell, nicht vergleichbar ist.

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