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2020

Informationsanspruch unterlegener Bieter

Der öffentliche Auftraggeber hat die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, unter anderem über die Gründe der Nichtberücksichtigung zu informieren. Dadurch soll den unterlegenen Bietern die Gelegenheit eingeräumt werden, zu prüfen, ob sie die Vergabeentscheidung angreifen wollen. Das Kammergericht Berlin hat in einem Beschluss vom 19.12.2019 klargestellt, dass die unterlegenen Bieter nicht nur einen Anspruch besitzen, über die Wertung ihrer Angebote informiert zu werden. Vielmehr müsse der Auftraggeber auch über die maßgeblichen Grundlagen einer vergleichenden Bewertung der Angebote informieren.

Die Entscheidung des Kammergerichts zwingt den Auftraggeber, die erforderliche Transparenz bei der Angebotswertung herzustellen. Kommt er dem nicht nach, kann der nicht ausreichend informierte Bieter allein auf die unzureichende Information ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer stützen. Selbst wenn sich die Wertung dort als rechtmäßig erweisen sollte, droht dem Auftraggeber zumindest eine Verzögerung bei der Auftragsvergabe. Deshalb ist der Information der unterlegenen Bieter die notwendige Aufmerksamkeit beizumessen.

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