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2020

Kartellschadenersatz Schienenkartell III und IV

In zwei Urteilen vom 19.5.2020 hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zum Kartellschadenersatz konkretisiert ("Schienenkartell III" und "Schienenkartell IV"). Beide Urteile enthalten über die Urteile Schienenkartell I und II hinaus Hinweise, die die Instanzgerichte künftig bei Kartellschadenersatzklagen zu berücksichtigen haben.

Im Urteil Schienenkartell III hat der Bundesgerichtshof unter anderem entschieden, dass an einer Grundabsprache beteiligte Unternehmen gesamtschuldnerisch für alle Schäden haften, die ihre Ursache in der verbotenen Verhaltenskoordinierung haben. Das kann sogar dann der Fall sein, wenn bezüglich eines konkreten Beschaffungsvorgangs keine Absprache festgestellt werden kann oder wenn ein Kartellant selbst gar nicht an der schädigenden Auftragsvergabe beteiligt war, die Gegenstand einer Klage ist.

Das Urteil Schienenkartell IV betrifft die Themenkomplexe Preisschirmeffekte und Schadensabwälzung ("Passing-on"). Der Bundesgerichtshof bestätigte, dass Preisschirmeffekte auch bei Abnehmern von Kartellaußenseitern einen Schaden begründen können. Zwar finde der Anscheinsbeweis in diesem Zusammenhang keine Anwendung, dennoch zeigt sich der Bundesgerichtshof bei einem langjährigen Kartell mit homogenen Produkten und hoher Marktabdeckung offen für die Annahme solcher Preisschirmschäden. Im Hinblick auf eine Schadensabwälzung durch den Abnehmer des Kartellanten bestätigt der Bundesgerichtshof erneut die sehr hohen Anforderungen, die an den Nachweis des Passing-on zu stellen sind.

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