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2020

Aktuelle Hinweise zum Kurzarbeitergeld

Die rückgängigen Infektionszahlen in den vergangen Monaten haben es vielen Unternehmen erlaubt – jedenfalls teilweise – Kurzarbeit zu beenden und möglichst zum Normalbetrieb zurückzukehren.

a) Wie muss die Wiedereinführung von Kurzarbeit gegenüber der Arbeitsagentur angezeigt werden?
Sind seit dem letzten Bezug von Kurzarbeitergeld mehr als vollständige 3 Monate vergangen, beginnt ein neuer "Bezugszeitraum", § 104 Abs. 3 SGB III. In diesem Fall ist eine komplett neue Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit erforderlich, bei der die erneut vorliegenden Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld nochmals darzustellen sind. 

Eine nur kurzzeitige Unterbrechung der Kurzarbeit innerhalb der maximalen Bezugsdauer (dazu sogleich) ist unschädlich und kann den Bezugszeitraum sogar verlängern, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem Monat die Kurzarbeit unterbrochen war und im Betriebs(teil) kein Kurzarbeitergeld bezogen wurde. Soll nach einer Unterbrechung der Kurzarbeit während des Sommers erneut Kurzarbeit im Unternehmen eingeführt werden, ist also zu prüfen, für welche Monate die Kurzarbeit zuvor unterbrochen war.

Eine erneute Gewährung von Kurzarbeitergeld im aktuellen November setzt im Übrigen voraus, dass die erneute Anzeige noch vor Ende des laufenden Kalendermonats erfolgt. 

b) Verlängerung der Bezugszeiten, Erhöhung des Kurzarbeitergelds bei "Langzeitkurzarbeitern"
Um die wirtschaftlichen und finanziellen Belastungen der Corona-Pandemie bestmöglich auszugleichen, hat die Bundesregierung die maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld mittlerweile von 12 auf 24 Monate verlängert, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2021. 

Ferner ist bei der Abrechnung des Kurzarbeitergelds gegenüber der Arbeitsagentur darauf zu achten, dass sich die Höhe des Kurzarbeitergelds bei einzelnen Mitarbeitern erhöht, wenn diese sich bereits seit längerem in Kurzarbeit befinden. Ab dem 4. zusammenhängenden Bezugsmonat erfolgt eine Erhöhung auf 70 bzw. 77 % und ab dem 7. zusammenhängenden Bezugsmonat auf 80 bzw. 87 %.

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